Artikel 42 VO (EU) 2017/2195
Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse
(1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit mehr als einen Tag beträgt und die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
- a)
- die Bestimmungen und Grundsätze für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse;
- b)
- eine detaillierte Beschreibung, wie der prognostizierte Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung ermittelt wird, und eine Abschätzung des Marktwertes der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch;
- c)
- eine detaillierte Beschreibung der Preisbildungsmethode, der Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und der Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zugewiesen wurde;
- d)
- das maximale Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Absatz 2.
(2) Die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse ist auf 5 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt. Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte oder marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.
(3) Die Methode für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse muss auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.
(4) Die Preisbildungsmethode, die Regelungen für die Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Übertragungskapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(5) Die in Absatz 1 genannten ÜNB erstellen einen Vorschlag für eine Liste der einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Diese Liste muss Folgendes umfassen:
- a)
- die Angabe der Gebotszonengrenze;
- b)
- das Volumen der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität;
- c)
- den Zeitraum, für den die grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen würde;
- d)
- die Wirtschaftlichkeitsanalyse zur Begründung dieser Zuweisung.
(6) Die in Absatz 1 genannten ÜNB beurteilen den Wert der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität während des Beschaffungsverfahrens für Regelleistung neu und geben die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität frei, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung nicht mehr benötigt wird.
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