Artikel 44 VO (EU) 2017/2195

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Abrechnungsverfahren müssen

a)
angemessene wirtschaftliche Signale aussenden, die die herrschenden Bilanzkreisabweichungen widerspiegeln;
b)
sicherstellen, dass Bilanzkreisabweichungen zu einem Preis abgerechnet werden, der den Echtzeitwert der Energie widerspiegelt;
c)
Anreize für Bilanzkreisverantwortliche bieten, das Gleichgewicht aufrechtzuerhalten oder zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im System beizutragen;
d)
die Harmonisierung von Mechanismen zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen unterstützen;
e)
Anreize für ÜNB bieten, ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 127, 153, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu erfüllen;
f)
verzerrende Anreize für Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter und ÜNB vermeiden;
g)
den Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern unterstützen;
h)
Anreize für Regelreserveanbieter bieten, Regelreserve für den Anschluss-ÜNB anzubieten und zu erbringen;
i)
die finanzielle Neutralität aller ÜNB gewährleisten.

(2) Jede zuständige Regulierungsbehörde stellt gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG sicher, dass keinem ÜNB, für den sie zuständig ist, durch das finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels in der von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegten Regulierungsperiode ein wirtschaftlicher Gewinn oder Verlust entsteht, und sorgt dafür, dass jedes positive oder negative finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen an die Netznutzer weitergegeben wird.

(3) Jeder ÜNB kann einen Vorschlag für einen zusätzlichen, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennten Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung gemäß Kapitel 5 dieses Titels, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten entwickeln. Der zusätzliche Abrechnungsmechanismus wird auf Bilanzkreisverantwortliche angewandt. Dies sollte vorzugsweise durch Einführung einer Funktion für die Knappheitspreisbildung erfolgen. Wählen die ÜNB einen anderen Mechanismus, sollten sie dies in dem Vorschlag begründen. Dieser Vorschlag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde.

(4) Jede Einspeisung oder Entnahme in ein bzw. aus einem Fahrplangebiet eines ÜNB wird entweder nach Kapitel 3 oder nach Kapitel 4 des Titels V abgerechnet.

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