Artikel 45 VO (EU) 2017/2195

Berechnung der Regelarbeit

(1) Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest:

a)
die Berechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens auf der Grundlage der angeforderten oder gemessenen Aktivierung;
b)
die Anforderung der Neuberechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens.

(2) Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für

a)
jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
b)
seine Bilanzkreisabweichungsgebiete;
c)
jede Richtung, wobei ein negatives Vorzeichen eine relative Entnahme durch den Regelreserveanbieter und ein positives Vorzeichen eine relative Einspeisung durch den Regelreserveanbieter angibt.

(3) Jeder Anschluss-ÜNB rechnet alle gemäß Absatz 2 berechneten aktivierten Regelarbeitsvolumina mit den betreffenden Regelreserveanbietern ab.

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