Artikel 46 VO (EU) 2017/2195

Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess

(1) Jeder Anschluss-ÜNB kann das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 berechnen und mit den Regelreserveanbietern abrechnen.

(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt:

Tabelle 1

Vergütung von Regelarbeit

Positiver Regelarbeitspreis Negativer Regelarbeitspreis
Positive Regelarbeit Zahlung des ÜNB an den RRA Zahlung des RRA an den ÜNB
Negative Regelarbeit Zahlung des RRA an den ÜNB Zahlung des ÜNB an den RRA

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