Artikel 46 VO (EU) 2017/2195
Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess
(1) Jeder Anschluss-ÜNB kann das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 berechnen und mit den Regelreserveanbietern abrechnen.
(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt:
Positiver Regelarbeitspreis | Negativer Regelarbeitspreis | |
---|---|---|
Positive Regelarbeit | Zahlung des ÜNB an den RRA | Zahlung des RRA an den ÜNB |
Negative Regelarbeit | Zahlung des RRA an den ÜNB | Zahlung des ÜNB an den RRA |
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