Artikel 47 VO (EU) 2017/2195

Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess

(1) Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.

(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzwiederherstellungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.

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