Artikel 48 VO (EU) 2017/2195
Regelarbeit für den Ersatzreserven-Prozess
(1) Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Ersatzreserven-Prozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.
(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Ersatzreserven-Prozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.
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