Artikel 49 VO (EU) 2017/2195
Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der Bilanzkreisverantwortlichen
(1) Jeder ÜNB berechnet die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen für jedes aktivierte Regelarbeitsgebot.
(2) Bei Bilanzkreisabweichungsgebieten, in denen für einen einzigen Bilanzkreisverantwortlichen mehrere Endpositionen gemäß Artikel 54 Absatz 3 berechnet werden, kann für jede Position eine Anpassung von Bilanzkreisabweichungen berechnet werden.
(3) Für jede Anpassung einer Bilanzkreisabweichung bestimmt jeder ÜNB das gemäß Artikel 45 berechnete aktivierte Regelarbeitsvolumen sowie jedes für andere Zwecke als für den Systemausgleich aktivierte Volumen.
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