Artikel 52 VO (EU) 2017/2195

Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

(1) Jeder ÜNB oder, soweit relevant, jeder Dritte rechnet innerhalb seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf mit jedem Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 53 alle gemäß den Artikeln 49 und 54 berechneten Bilanzkreisabweichungen zu dem jeweiligen, gemäß Artikel 55 berechneten Ausgleichsenergiepreis ab.

(2) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag zur weiteren Präzisierung und Harmonisierung mindestens für

a)
die Berechnung der Anpassung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 49 sowie die Berechnung von Positionen, Bilanzkreisabweichungen und zugewiesenen Volumina nach einer der in Artikel 54 Absatz 3 genannten Methoden;
b)
die wichtigsten Komponenten der Berechnung des Ausgleichsenergiepreises gemäß Artikel 55 für alle Bilanzkreisabweichungen, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Wertes der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven;
c)
die Anwendung einer einheitlichen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. die Festlegung eines symmetrischen Preises für positive und negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, sowie
d)
die Festlegung der Bedingungen und Methoden zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung für alle Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 55, d. h. der Festlegung eines Preises für positive Bilanzkreisabweichungen und eines weiteren Preises für negative Bilanzkreisabweichungen für jeden Geltungsbereich von Ausgleichsenergiepreisen innerhalb eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls, einschließlich

i)
Bedingungen, unter denen ein ÜNB seiner zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG die Anwendung der asymmetrischen Preisbildung vorschlagen kann, und wie er dies zu begründen hat;
ii)
der Methode zur Anwendung der asymmetrischen Preisbildung.

(3) In dem Vorschlag gemäß Absatz 2 kann zwischen dezentralen Dispatch-Modellen und zentralen Dispatch-Modellen unterschieden werden.

(4) Der Vorschlag gemäß Absatz 2 muss ein Umsetzungsdatum vorsehen, das höchstens achtzehn Monate nach der Genehmigung durch alle zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 liegt.

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