Artikel 53 VO (EU) 2017/2195

Bilanzkreisabrechnungszeitintervall

(1) Binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechnen alle ÜNB in allen Fahrplangebieten Bilanzkreisabweichungen für Perioden von 15 Minuten ab, wobei sie sicherstellen, dass alle Grenzen von Marktzeiteinheiten mit den Grenzen von Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen übereinstimmen.

(2) Die ÜNB eines Synchrongebietes können gemeinsam eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1 beantragen.

(3) Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eines Synchrongebietes auf gemeinsamen Antrag der ÜNB dieses Synchrongebietes oder auf eigene Initiative eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1, erstellen sie in Zusammenarbeit mit der Agentur mindestens alle drei Jahre eine Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle innerhalb und zwischen Synchrongebieten.

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