Artikel 55 VO (EU) 2017/2195

Ausgleichsenergiepreis

(1) Jeder ÜNB entwickelt Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises, der gemäß Tabelle 2 positiv oder negativ sein oder null betragen kann:

Tabelle 2

Vergütung von Bilanzkreisabweichungen

Positiver Ausgleichsenergiepreis Negativer Ausgleichsenergiepreis
Positive Bilanzkreisabweichung Zahlung des ÜNB an den BKV Zahlung des BKV an den ÜNB
Negative Bilanzkreisabweichung Zahlung des BKV an den ÜNB Zahlung des ÜNB an den BKV

(2) In den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ist der Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven zu definieren.

(3) Jeder ÜNB bestimmt den Ausgleichsenergiepreis für

a)
jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
b)
die Geltungsbereiche seiner Ausgleichsenergiepreise;
c)
jede Richtung der Bilanzkreisabweichungen.

(4) Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder

a)
dem gewichteten Durchschnittspreis für positive aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder
b)
dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.

(5) Der Ausgleichsenergiepreis für positive Bilanzkreisabweichungen entspricht höchstens entweder

a)
dem gewichteten Durchschnittspreis für negative aktivierte Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven oder
b)
dem Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven, falls während des Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls Regelarbeit in keiner Richtung aktiviert wurde.

(6) Falls während desselben Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls sowohl positive als auch negative Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven aktiviert wurde, wird der Ausgleichsenergiepreis für positive und negative Bilanzkreisabweichungen auf der Grundlage mindestens eines der in den Absätzen 4 und 5 genannten Grundsätze bestimmt.

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