Artikel 56 VO (EU) 2017/2195

Beschaffung innerhalb eines Fahrplangebiets

(1) Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, legt im Einklang mit Artikel 32 Bestimmungen fest, mit denen zumindest die Abrechnung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven geregelt wird.

(2) Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, rechnet im Einklang mit Artikel 32 zumindest alle beschafften Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven ab.

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