Artikel 57 VO (EU) 2017/2195
Beschaffung außerhalb eines Fahrplangebietes
(1) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen Bestimmungen für die Abrechnung der gemäß den Artikeln 33 und 35 beschafften Regelleistung fest.
(2) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung mithilfe der ÜNB-Abrechnungsfunktion gemäß Artikel 33 gemeinsam ab. ÜNB, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung gemäß Artikel 35 ab.
(3) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen gemäß Titel IV Kapitel 2 Bestimmungen für die Abrechnung der Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität fest.
(4) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Titel IV Kapitel 2 ab.
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