Artikel 58 VO (EU) 2017/2195
Regelreservealgorithmen
(1) Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickeln alle ÜNB die Algorithmen der Aktivierungs-Optimierungsfunktionen für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Diese Algorithmen müssen
- a)
- der Aktivierungsmethode für Regelarbeitsgebote gemäß Artikel 29 Rechnung tragen;
- b)
- der Preisbildungsmethode für Regelarbeit gemäß Artikel 30 Rechnung tragen;
- c)
- die Beschreibung der Verfahren für das Imbalance Netting (IN) und die grenzübergreifende Aktivierung gemäß Teil IV Titel III der Verordnung (EU) 2017/1485 berücksichtigen.
(2) Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 22 entwickeln alle ÜNB einen Algorithmus für die IN-Verfahrensfunktion. Dieser Algorithmus muss die entgegengesetzte Aktivierung von Regelreserveressourcen durch Anwendung des IN-Verfahrens gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 minimieren.
(3) Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 33 entwickeln zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, die von den Funktionen für die optimierte Regelleistungsbeschaffung zu nutzenden Algorithmen für die Beschaffung von Regelleistungsgeboten. Diese Algorithmen müssen
- a)
- die Beschaffungskosten der gesamten gemeinsam beschafften Regelleistung insgesamt minimieren;
- b)
- gegebenenfalls der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität sowie möglichen Kosten für deren Beschaffung Rechnung tragen.
(4) Alle gemäß diesem Artikel entwickelten Algorithmen müssen
- a)
- betrieblichen Sicherheitsbeschränkungen Rechnung tragen;
- b)
- technische und netzbezogene Beschränkungen berücksichtigen;
- c)
- gegebenenfalls die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität berücksichtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.