Artikel 59 VO (EU) 2017/2195

Europäischer Bericht zur Integration der Regelreservemärkte

(1) ENTSO-E veröffentlicht einen europäischen Bericht zur Überwachung, Beschreibung und Analyse der Durchführung dieser Verordnung sowie zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Integration der Regelreservemärkte in Europa und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.

(2) Für die Form dieses Berichts gilt:

a)
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird ein detaillierter Bericht veröffentlicht;
b)
drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre wird eine kürzere Version des Berichts veröffentlicht, in dem die erzielten Fortschritte überprüft und die Kennwerte aktualisiert werden.

(3) Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss Folgendes umfassen:

a)
eine Beschreibung und Analyse des Harmonisierungs- und Integrationsprozesses sowie der Fortschritte bei der Harmonisierung und Integration der Regelreservemärkte durch Anwendung der vorliegenden Verordnung;
b)
eine Beschreibung des Stands der Umsetzungsprojekte im Rahmen der vorliegenden Verordnung;
c)
eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Umsetzungsprojekte und eine Untersuchung möglicher Entwicklungen, die ein Risiko für die künftige Integration bergen;
d)
eine Analyse der Entwicklung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung sowie eine Beschreibung möglicher Hindernisse, Voraussetzungen und Maßnahmen für die weitere Förderung des Austauschs von Regelleistung und der Reserventeilung;
e)
eine Beschreibung des vorhandenen Austauschs von Regelreserve und eine Analyse seines künftigen Potenzials;
f)
eine Analyse der Eignung von Standardprodukten vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen sowie der Entwicklung unterschiedlicher Regelreserveressourcen und Verbesserungsvorschläge für Standardprodukte;
g)
eine Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung von Standardprodukten sowie der möglichen Auswirkungen einer fehlenden Harmonisierung auf die Integration der Regelreservemärkte;
h)
eine Beurteilung bestehender spezifischer Produkte und der Gründe für ihre Nutzung durch ÜNB sowie ihrer Auswirkungen auf die Integration der Regelreservemärkte;
i)
eine Beurteilung der Fortschritte bei der Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen sowie der Folgen und möglichen Verzerrungen durch eine fehlende Harmonisierung;
j)
die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Artikel 61.

(4) ENTSO-E legt die in den Berichten anzuwendenden Kennwerte für Regelreservemärkte fest. Diese Kennwerte müssen Folgendes widerspiegeln:

a)
die Verfügbarkeit von Regelarbeitsgeboten, einschließlich der Gebote in Bezug auf Regelleistung;
b)
die finanziellen Vorteile und Einsparungen durch das Imbalance Netting, den Austausch von Regelreserve und die Reserventeilung;
c)
die Vorteile der Nutzung von Standardprodukten;
d)
die Gesamtkosten des Systemausgleichs;
e)
die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Regelreservemärkte;
f)
mögliche Effizienzmängel und Verzerrungen von Regelreservemärkten;
g)
Effizienzverluste aufgrund spezifischer Produkte;
h)
Volumen und Preis der für den Systemausgleich genutzten verfügbaren und aktivierten, durch Standardprodukte und spezifische Produkte bereitgestellten Regelarbeit;
i)
Ausgleichsenergiepreise und Bilanzkreisabweichungen im System;
j)
die Entwicklung der Preise für Regelreserve in den Vorjahren;
k)
einen Vergleich der erwarteten und der entstandenen Kosten sowie des erwarteten und entstandenen Nutzens aller Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Systemausgleich.

(5) Vor der Einreichung der Endfassung des Berichts erstellt ENTSO-E einen Vorschlag für einen Berichtsentwurf. In diesem Vorschlag sind Struktur und Inhalt des Berichts sowie die in dem Bericht anzuwendenden Kennwerte festzulegen. Der Vorschlag wird an die Agentur übermittelt, die binnen zwei Monaten nach der Einreichung Änderungen verlangen kann.

(6) Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss auch eine Zusammenfassung jedes Berichts der ÜNB über den Systemausgleich gemäß Artikel 60 in englischer Sprache enthalten.

(7) Die Informationen und Indikatoren des Berichts sind nach Fahrplangebieten, Gebotszonengrenzen oder LFR-Blöcken aufzuschlüsseln.

(8) ENTSO-E veröffentlicht die Berichte im Internet und legt sie spätestens sechs Monate nach dem Ende des Berichtsjahrs der Agentur vor.

(9) Nach Ende der Fristen, bis zu dem alle ÜNB die europäischen Plattformen gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 nutzen müssen, überprüfen alle ÜNB den Inhalt und die Bedingungen für die Veröffentlichung der Berichte. Anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung entwickelt ENTSO-E einen Vorschlag für eine neue Struktur und einen neuen Zeitplan für die Veröffentlichung der Berichte und legt diesen der Agentur vor. Die Agentur kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des Vorschlags Änderungen verlangen.

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