Artikel 60 VO (EU) 2017/2195

ÜNB-Bericht über den Systemausgleich

(1) Jeder ÜNB veröffentlicht mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Systemausgleich in den vergangenen zwei Kalenderjahren und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.

(2) Der Bericht über den Systemausgleich muss Folgendes enthalten:

a)
Informationen zum Volumen der verfügbaren, beschafften und genutzten spezifischen Produkte sowie eine Begründung der Nutzung von spezifischen Produkten gemäß den Bedingungen des Artikels 26;
b)
eine zusammenfassende Analyse der Dimensionierung der Reservekapazität, einschließlich einer Begründung und Erläuterung des berechneten Reservekapazitätsbedarfs;
c)
eine zusammenfassende Analyse der optimalen Bereitstellung von Reservekapazität, einschließlich einer Begründung des Volumens der Regelleistung;
d)
eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Analyse möglicher Effizienzmängel und Verzerrungen durch spezifische Produkte hinsichtlich des Wettbewerbs und der Marktfragmentierung, der Beteiligung der Laststeuerung und erneuerbarer Energiequellen, der Integration der Regelreservemärkte und der Rückwirkungen auf andere Strommärkte;
e)
eine Analyse der Möglichkeiten zum Austausch von Regelleistung und zur Reserventeilung;
f)
eine Erläuterung und Begründung der Beschaffung von Regelleistung ohne den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung;
g)
eine Analyse der Effizienz der Aktivierungs-Optimierungsfunktion für die Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und gegebenenfalls aus Ersatzreserven;

(3) Der Bericht über den Systemausgleich ist auf Englisch zu verfassen oder zumindest durch eine Zusammenfassung in englischer Sprache zu ergänzen.

(4) Auf der Grundlage zuvor veröffentlichter Berichte kann die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Änderungen an Struktur und Inhalt des nächsten ÜNB-Bericht über den Systemausgleich verlangen.

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