Artikel 61 VO (EU) 2017/2195

Kosten-Nutzen-Analyse

(1) Sind ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, legen sie die Kriterien und Methode für diese Analyse fest und übermitteln diese den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Kosten-Nutzen-Analyse. Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam Änderungen an den Kriterien und Methoden verlangen.

(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die technische Machbarkeit;
b)
die Wirtschaftlichkeit;
c)
die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Integration der Regelreservemärkte;
d)
Kosten und Nutzen der Umsetzung;
e)
die Auswirkungen auf die Kosten für den Systemausgleich in Europa und in dem betreffenden Staat;
f)
die möglichen Auswirkungen auf die europäischen Strommarktpreise;
g)
die Fähigkeit von ÜNB und Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;
h)
die Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hinsichtlich zusätzlicher technischer oder IT-Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Interessenträgern zu beurteilen sind.

(3) Alle betreffenden ÜNB übermitteln die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse allen zuständigen Regulierungsbehörden zusammen mit einem begründeten Vorschlag zur Behebung möglicher Probleme, die in der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.