Artikel 61 VO (EU) 2017/2195
Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Sind ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, legen sie die Kriterien und Methode für diese Analyse fest und übermitteln diese den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Kosten-Nutzen-Analyse. Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam Änderungen an den Kriterien und Methoden verlangen.
(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- die technische Machbarkeit;
- b)
- die Wirtschaftlichkeit;
- c)
- die Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Integration der Regelreservemärkte;
- d)
- Kosten und Nutzen der Umsetzung;
- e)
- die Auswirkungen auf die Kosten für den Systemausgleich in Europa und in dem betreffenden Staat;
- f)
- die möglichen Auswirkungen auf die europäischen Strommarktpreise;
- g)
- die Fähigkeit von ÜNB und Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;
- h)
- die Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hinsichtlich zusätzlicher technischer oder IT-Anforderungen, die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Interessenträgern zu beurteilen sind.
(3) Alle betreffenden ÜNB übermitteln die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse allen zuständigen Regulierungsbehörden zusammen mit einem begründeten Vorschlag zur Behebung möglicher Probleme, die in der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt wurden.
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