Artikel 6 VO (EU) 2017/2195
Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB
(1) Wenn die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 bzw. 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(2) Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.
(3) Die Agentur oder die Regulierungsbehörden können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.
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