Artikel 7 VO (EU) 2017/2195
Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet
Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 als vertraulich zu betrachten sind.
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