Artikel 8 VO (EU) 2017/2195

Kostenanerkennung

(1) Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden, werden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG von den zuständigen Regulierungsbehörden geprüft.

(2) Kosten, die nach Ansicht der zuständigen Regulierungsbehörde angemessen und verhältnismäßig sind und denen eines effizienten Netzbetreibers entsprechen, werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.

(3) Auf Aufforderung der zuständigen Regulierungsbehörden legen die Netzbetreiber oder die bestimmten Dritten binnen drei Monaten die notwendigen Informationen vor, die die Bewertung der entstandenen Kosten erleichtern.

(4) Alle Kosten, die den Marktteilnehmern durch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung entstehen, werden von diesen Marktteilnehmern getragen.

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