Artikel 63 VO (EU) 2017/2195

Beobachtung

(1) ENTSO-E beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Im Rahmen der Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung erstellt ENTSO-E mindestens

a)
den europäischen Bericht zur Integration der Regelreservemärkte gemäß Artikel 59;
b)
einen Bericht über die Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Bestimmungen zur Förderung der Marktintegration.

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt ENTSO-E der Agentur einen Beobachtungsplan zu den zu erstellenden Berichten und etwaigen Aktualisierungen zur Stellungnahme vor.

(3) Die Agentur erstellt zusammen mit ENTSO-E binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der einschlägigen Informationen, die ENTSO-E der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. ENTSO-E speichert die von der Agentur angeforderten Daten in einem umfassenden digitalen Datenarchiv in standardisiertem Format.

(4) Alle ÜNB übermitteln ENTSO-E die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Informationen.

(5) Die Marktteilnehmer und andere für die Integration der Regelreservemärkte im Elektrizitätsbereich relevante Einrichtungen übermitteln ENTSO-E auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO-E hin die gemäß den Absätzen 1 und 3 für die Beobachtung erforderlichen Informationen mit Ausnahme der Informationen, die die in Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG genannten zuständigen Regulierungsbehörden, die Agentur oder ENTSO-E bereits im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Beobachtung der Durchführung erhalten haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.