Artikel 65 VO (EU) 2017/2195
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 14, 16, 17, 28, 32, 34 bis 36, 44 bis 49 und 54 bis 57 dieser Verordnung werden ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung anwendbar.
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