Artikel 11 VO (EU) 2017/2196

Entwicklung des Systemschutzplans

(1) Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB in Konsultation mit den relevanten VNB, SNN, nationalen Regulierungsbehörden oder den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen, den benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB seines Synchrongebietes einen Systemschutzplan.

(2) Bei der Entwicklung seines Systemschutzplans berücksichtigt jeder ÜNB mindestens

a)
die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte;
b)
das Verhalten und das Potenzial der Last und der Stromerzeugung innerhalb des Synchrongebietes;
c)
die besonderen Anforderungen der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Absatz 4 Buchstabe d sowie
d)
die Eigenschaften seines Übertragungsnetzes und der nachgelagerten Verteilernetze.

(3) Der Systemschutzplan umfasst mindestens folgende Bestimmungen:

a)
die Bedingungen, unter denen der Systemschutzplan gemäß Artikel 13 aktiviert wird;
b)
die vom ÜNB im Zusammenhang mit dem Systemschutzplan zu erteilenden Anweisungen sowie
c)
die Maßnahmen, die eine Echtzeit-Konsultation oder -Koordination mit den beteiligten Akteuren erfordern.

(4) Insbesondere enthält der Systemschutzplan die folgenden Bestandteile:

a)
ein Verzeichnis der von dem ÜNB an seinen Anlagen vorzunehmenden Maßnahmen;
b)
ein Verzeichnis der von VNB vorzunehmenden Maßnahmen sowie ein Verzeichnis der VNB, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen an ihren Anlagen verantwortlich sind;
c)
ein Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388, (EU) 2016/1447 oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, sowie einen Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen;
d)
ein Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer sowie die Modalitäten für ihre Netztrennung und
e)
die Umsetzungsfristen für jede im Systemschutzplan aufgeführte Maßnahme.

(5) Der Systemschutzplan umfasst mindestens die folgenden in Kapitel II Abschnitt 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen:

a)
Netzschutzkonzepte, darunter mindestens

i)
ein Konzept zur automatischen Frequenzhaltung (Unterfrequenz) gemäß Artikel 15;
ii)
ein Konzept zur automatischen Frequenzhaltung (Überfrequenz) gemäß Artikel 16 und
iii)
ein Konzept zur automatischen Verhinderung eines Zusammenbruchs der Spannung gemäß Artikel 17.

b)
Systemschutzplanverfahren, darunter mindestens

i)
ein Verfahren zum Umgang mit Frequenzabweichungen gemäß Artikel 18;
ii)
ein Verfahren zum Umgang mit Spannungsabweichungen gemäß Artikel 19;
iii)
ein Leistungsflussmanagement-Verfahren gemäß Artikel 20;
iv)
ein Verfahren zur Wirkleistungsunterstützung gemäß Artikel 21; und
v)
ein Verfahren zum manuellen Lastabwurf gemäß Artikel 22.

(6) Für die Maßnahmen des Systemschutzplans gelten die folgenden Grundsätze:

a)
ihre Auswirkungen auf die Netznutzer müssen minimal sein;
b)
sie müssen wirtschaftlich sein;
c)
es dürfen ausschließlich notwendige Maßnahmen aktiviert werden und
d)
die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass das Übertragungsnetz des ÜNB oder angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

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