Artikel 11 VO (EU) 2017/2196
Entwicklung des Systemschutzplans
(1) Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB in Konsultation mit den relevanten VNB, SNN, nationalen Regulierungsbehörden oder den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen, den benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB seines Synchrongebietes einen Systemschutzplan.
(2) Bei der Entwicklung seines Systemschutzplans berücksichtigt jeder ÜNB mindestens
- a)
- die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte;
- b)
- das Verhalten und das Potenzial der Last und der Stromerzeugung innerhalb des Synchrongebietes;
- c)
- die besonderen Anforderungen der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Absatz 4 Buchstabe d sowie
- d)
- die Eigenschaften seines Übertragungsnetzes und der nachgelagerten Verteilernetze.
(3) Der Systemschutzplan umfasst mindestens folgende Bestimmungen:
- a)
- die Bedingungen, unter denen der Systemschutzplan gemäß Artikel 13 aktiviert wird;
- b)
- die vom ÜNB im Zusammenhang mit dem Systemschutzplan zu erteilenden Anweisungen sowie
- c)
- die Maßnahmen, die eine Echtzeit-Konsultation oder -Koordination mit den beteiligten Akteuren erfordern.
(4) Insbesondere enthält der Systemschutzplan die folgenden Bestandteile:
- a)
- ein Verzeichnis der von dem ÜNB an seinen Anlagen vorzunehmenden Maßnahmen;
- b)
- ein Verzeichnis der von VNB vorzunehmenden Maßnahmen sowie ein Verzeichnis der VNB, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen an ihren Anlagen verantwortlich sind;
- c)
- ein Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388, (EU) 2016/1447 oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, sowie einen Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen;
- d)
- ein Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer sowie die Modalitäten für ihre Netztrennung und
- e)
- die Umsetzungsfristen für jede im Systemschutzplan aufgeführte Maßnahme.
(5) Der Systemschutzplan umfasst mindestens die folgenden in Kapitel II Abschnitt 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen:
- a)
-
Netzschutzkonzepte, darunter mindestens
- i)
- ein Konzept zur automatischen Frequenzhaltung (Unterfrequenz) gemäß Artikel 15;
- ii)
- ein Konzept zur automatischen Frequenzhaltung (Überfrequenz) gemäß Artikel 16 und
- iii)
- ein Konzept zur automatischen Verhinderung eines Zusammenbruchs der Spannung gemäß Artikel 17.
- b)
-
Systemschutzplanverfahren, darunter mindestens
- i)
- ein Verfahren zum Umgang mit Frequenzabweichungen gemäß Artikel 18;
- ii)
- ein Verfahren zum Umgang mit Spannungsabweichungen gemäß Artikel 19;
- iii)
- ein Leistungsflussmanagement-Verfahren gemäß Artikel 20;
- iv)
- ein Verfahren zur Wirkleistungsunterstützung gemäß Artikel 21; und
- v)
- ein Verfahren zum manuellen Lastabwurf gemäß Artikel 22.
(6) Für die Maßnahmen des Systemschutzplans gelten die folgenden Grundsätze:
- a)
- ihre Auswirkungen auf die Netznutzer müssen minimal sein;
- b)
- sie müssen wirtschaftlich sein;
- c)
- es dürfen ausschließlich notwendige Maßnahmen aktiviert werden und
- d)
- die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass das Übertragungsnetz des ÜNB oder angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.
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