Artikel 12 VO (EU) 2017/2196

Umsetzung des Systemschutzplans

(1) Bis 18. Dezember 2019 setzt jeder ÜNB die im Übertragungsnetz zu treffenden Maßnahmen seines Systemschutzplans um. Anschließend erhält er diesen Zustand aufrecht.

(2) Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den VNB mit Übertragungsnetzanschluss die an folgenden Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit:

a)
Anlagen des VNB gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder
b)
Anlagen der SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen, oder
c)
Anlagen von Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen, oder
d)
Anlagen von VNB, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen.

(3) Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c genannten SNN oder den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, die über einen direkten Anschluss mit seinem Übertragungsnetz verfügen, die an ihren Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit.

(4) Soweit dies nach nationalem Recht erforderlich ist, teilt der ÜNB den SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c, den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung oder VNB, die über einen Anschluss mit Verteilernetzen verfügen, die an ihren Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen direkt mit. Er unterrichtet den betreffenden VNB über diese Mitteilung.

(5) Teilt ein ÜNB einem VNB die Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit, so teilt der VNB seinerseits den SNN, den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und den VNB, die einen Anschluss mit seinem Verteilernetz haben, die an ihren jeweiligen Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen unverzüglich mit.

(6) Jeder VNB, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, der eine solche Mitteilung erhält,

a)
setzt die ihm gemäß diesem Artikel mitgeteilten Maßnahmen spätestens 12 Monate nach dem Datum der Mitteilung um;
b)
bestätigt die Umsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Netzbetreiber, der die Mitteilung übermittelt hat; falls es sich dabei nicht um den ÜNB selbst handelt, unterrichtet der Netzbetreiber den ÜNB über die Bestätigung; und
c)
behält die an seinen Anlagen durchgeführten Maßnahmen bei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.