Artikel 13 VO (EU) 2017/2196

Aktivierung des Systemschutzplans

(1) Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b in Abstimmung mit den in Artikel 11 Absatz 4 genannten VNB und SNN sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung.

(2) Neben den automatisch aktivierten Maßnahmen des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a aktiviert jeder ÜNB ein Verfahren des Systemschutzplans,

a)
wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Notzustand befindet und keine Entlastungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um den Normalzustand wiederherzustellen, oder
b)
wenn es auf der Grundlage der Betriebssicherheitsanalyse für die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes erforderlich ist, neben den verfügbaren Entlastungsmaßnahmen eine Maßnahme des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu aktivieren.

(3) Jeder VNB und jeder SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung führt die vom ÜNB im Rahmen des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c erteilten Anweisungen nach den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten Verfahren des Systemschutzplans unverzüglich aus.

(4) Jeder ÜNB aktiviert die in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten Verfahren seines Systemschutzplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.

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