Artikel 13 VO (EU) 2017/2196
Aktivierung des Systemschutzplans
(1) Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b in Abstimmung mit den in Artikel 11 Absatz 4 genannten VNB und SNN sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung.
(2) Neben den automatisch aktivierten Maßnahmen des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a aktiviert jeder ÜNB ein Verfahren des Systemschutzplans,
- a)
- wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Notzustand befindet und keine Entlastungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um den Normalzustand wiederherzustellen, oder
- b)
- wenn es auf der Grundlage der Betriebssicherheitsanalyse für die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes erforderlich ist, neben den verfügbaren Entlastungsmaßnahmen eine Maßnahme des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 zu aktivieren.
(3) Jeder VNB und jeder SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung führt die vom ÜNB im Rahmen des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c erteilten Anweisungen nach den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten Verfahren des Systemschutzplans unverzüglich aus.
(4) Jeder ÜNB aktiviert die in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b genannten Verfahren seines Systemschutzplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.