Artikel 14 VO (EU) 2017/2196

Unterstützung und Koordination zwischen ÜNB im Falle eines Notzustands

(1) Auf Anforderung eines ÜNB, dessen Netz sich im Notzustand befindet, leistet jeder ÜNB diesem über Verbindungsleitungen jede mögliche Unterstützung, sofern dies nicht dazu führt, dass sein eigenes Übertragungsnetz oder die angeschlossenen Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

(2) Ist es erforderlich, die Unterstützung über Gleichstrom-Verbindungsleitungen bereitzustellen, so kann sie folgende Maßnahmen umfassen, wobei die technischen Merkmale und Fähigkeiten des HGÜ-Systems zu berücksichtigen sind:

a)
manuelle Regelung der Wirkleistungsübertragung, um den ÜNB, dessen Netz sich im Notzustand befindet, dabei zu unterstützen, die Leistungsflüsse wieder innerhalb der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte zu bringen oder die für den Warnzustand gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Netzfrequenzgrenzwerte in benachbarten Synchrongebieten wieder einzuhalten;
b)
automatische Regelungsfunktionen für die Wirkleistungsübertragung auf der Grundlage der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1447 genannten Signale und Kriterien;
c)
automatische Frequenzregelung gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) 2016/1447 im Falle des Inselbetriebs;
d)
Spannungs- und Blindleistungsregelung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1447 sowie
e)
jede andere sachdienliche Maßnahme.

(3) Jeder ÜNB kann jedes Betriebsmittel seines Übertragungsnetzes, das bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen hat, einschließlich Verbindungsleitungen, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen manuell vom Netz trennen:

a)
der ÜNB muss sich mit den benachbarten ÜNB abstimmen und
b)
die Maßnahme darf nicht dazu führen, dass angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

(4) Ungeachtet Absatz 3 kann ein ÜNB jedes Betriebsmittel seines Übertragungsnetzes mit bedeutenden grenzübergreifenden Auswirkungen, einschließlich Verbindungsleitungen, unter außergewöhnlichen Umständen, die zu einem Verstoß gegen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte führen, ohne vorherige Abstimmung manuell vom Netz trennen, um eine Gefährdung von Personen oder Schäden an seinen Betriebsmitteln zu verhindern. Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme mindestens auf Englisch detailliert erläutert, übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde sowie den benachbarten ÜNB und stellt ihn den wesentlich betroffenen Netznutzern zur Verfügung.

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