Artikel 15 VO (EU) 2017/2196
Konzept zur automatischen Unterfrequenzregelung
(1) Das Konzept des Systemschutzplans zur automatischen Unterfrequenzregelung muss ein Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf und die Einstellungen des „beschränkt frequenzabhängigen Modus — Unterfrequenz” im Leistungs-Frequenz-Regelungsgebiet ( „LFR-Gebiet” ) des ÜNB enthalten.
(2) Bei der Entwicklung seines Systemschutzplans stellt jeder ÜNB sicher, dass der beschränkt frequenzabhängige Modus — Unterfrequenz vor dem Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf aktiviert wird, soweit der Frequenzgradient dies zulässt.
(3) Vor der Aktivierung des Konzepts für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf stellt jeder ÜNB und jeder in Artikel 11 Absatz 4 genannte VNB sicher, dass die an sein Netz angeschlossenen, als Last wirkenden Energiespeichereinheiten
- a)
- innerhalb des vom ÜNB im Systemschutzplan festgelegten Zeitraums automatisch in den Erzeugungsmodus schalten und dabei den von ihm festgelegten Wirkleistungssollwert einhalten oder
- b)
- sich automatisch vom Netz trennen, falls sie nicht innerhalb des vom ÜNB im Systemschutzplan festgelegten Zeitraums in den Erzeugungsmodus schalten können.
(4) Jeder ÜNB legt in seinem Systemschutzplan die Frequenzschwellenwerte fest, bei denen Energiespeichereinheiten automatisch in den Erzeugungsmodus schalten oder sich vom Netz trennen müssen. Diese Frequenzschwellenwerte dürfen nicht über den Netzfrequenzgrenzwerten liegen, die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 für den Notzustand festgelegt sind, und müssen über dem im Anhang als obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf festgelegten Frequenzgrenzwert liegen.
(5) Jeder ÜNB entwickelt das Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf im Einklang mit den Parametern, die im Anhang für den Echtzeit-Lastabwurf festgelegt sind. Das Konzept muss einen Lastabwurf bei unterschiedlichen Frequenzen umfassen, die von einer „obligatorischen Anfangshöhe” bis zu einer „obligatorischen Endhöhe” reichen, und einen Umsetzungsbereich vorsehen, wobei eine Mindestanzahl der Schritte und eine Höchstschrittweite einzuhalten sind. Der Umsetzungsbereich beschreibt eine maximale zulässige Abweichung der Netto-Last von der bei einer bestimmten Frequenz zu trennenden Netto-Last, die durch lineare Interpolation zwischen der obligatorischen Anfangshöhe und der obligatorischen Endhöhe ermittelt wird. Bei der Festlegung des Umsetzungsbereichs ist darauf zu achten, dass die getrennte Netto-Last den für die obligatorische Anfangshöhe festgelegten Wert nicht unterschreiten darf. Ein „Schritt” wird nicht als solcher betrachtet, wenn bei der Durchführung dieses Schrittes keine Netto-Last vom Netz getrennt wird.
(6) Jeder ÜNB oder VNB installiert die erforderlichen Relais für den Unterfrequenzlastabwurf, wobei er mindestens das Verhalten der Last und der dezentralen Stromerzeugung berücksichtigt.
(7) Bei der Umsetzung des gemäß Artikel 12 Absatz 2 mitgeteilten Konzepts für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf muss jeder ÜNB oder VNB
- a)
- zusätzliche Totzeiten vermeiden, die über die Reaktionszeit der Relais und Leistungsschalter hinausgehen;
- b)
- die Netztrennung von Stromerzeugungsanlagen minimieren, insbesondere wenn sie Schwungmasse bereitstellen, und
- c)
- das Risiko begrenzen, dass die Maßnahmen zu Leistungsfluss- und Spannungsabweichungen außerhalb der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte führen.
Kann ein VNB die Anforderungen der Buchstaben b und c nicht insgesamt erfüllen, unterrichtet er den ÜNB und schlägt vor, welche Anforderung zu erfüllen ist. Der ÜNB legt die anwendbaren Anforderungen in Konsultation mit dem VNB auf der Grundlage einer gemeinsamen Kosten-Nutzen-Analyse fest.
(8) Das Konzept des Systemschutzplans für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf kann unter den folgenden Bedingungen einen Netto-Lastabwurf aufgrund des Frequenzgradienten vorsehen:
- a)
-
Er wird nur aktiviert,
- i)
- wenn die Frequenzabweichung größer ist als die maximale Frequenzabweichung im stationären Zustand und der Frequenzgradient größer ist als der bei einem Referenzstörfall auftretende Frequenzgradient,
- ii)
- bis die Frequenz die obligatorische Anfangshöhe für den Lastabwurf erreicht;
- b)
- er steht mit dem Anhang im Einklang und
- c)
- er ist erforderlich und gerechtfertigt, um die Betriebssicherheit effizient zu erhalten.
(9) Falls das Konzept des Systemschutzplans für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf einen Netto-Lastabwurf aufgrund des Frequenzgradienten gemäß Absatz 8 umfasst, übermittelt der ÜNB binnen 30 Tagen nach der Umsetzung der nationalen Regulierungsbehörde einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen der Maßnahme detailliert erläutert.
(10) Ein ÜNB kann im Konzept seines Systemschutzplans für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf zusätzliche Schritte für den Netto-Lastabwurf vorsehen, um die Last unter die im Anhang genannte obligatorische Endhöhe zu senken.
(11) Jeder ÜNB kann zusätzliche Netzschutzkonzepte umsetzen, die durch eine Frequenz ausgelöst werden, die der obligatorischen Endhöhe für den Lastabwurf entspricht oder darunter liegt, und einem schnelleren Netzwiederaufbau dienen. Der ÜNB muss sicherstellen, dass solche zusätzlichen Konzepte die Frequenzqualität nicht weiter verschlechtern.
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