Artikel 18 VO (EU) 2017/2196
Verfahren zum Umgang mit Frequenzabweichungen
(1) Das Verfahren des Systemschutzplans zum Umgang mit Frequenzabweichungen muss eine Reihe von Maßnahmen umfassen, mit denen Frequenzen beherrscht werden, die außerhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 für den Warnzustand festgelegten Frequenzgrenzwerte liegen. Das Verfahren zum Umgang mit Frequenzabweichungen muss mit den Verfahren für Entlastungsmaßnahmen im Einklang stehen, die gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 ein koordiniertes Vorgehen erfordern, und mindestens den folgenden Bestimmungen entsprechen:
- a)
- im Falle einer Unterfrequenz ist die Last stärker zu verringern als die Stromerzeugung und
- b)
- im Falle einer Überfrequenz ist die Stromerzeugung stärker zu verringern als die Last.
(2) Jeder ÜNB passt den Betriebsmodus seiner Leistungs-Frequenz-Regelung ( „LFR” ) an, um eine Interferenz mit der manuellen Aktivierung oder Deaktivierung der Wirkleistung gemäß den Absätzen 3 und 5 zu vermeiden.
(3) Jeder ÜNB kann einen Wirkleistungssollwert festlegen, den jeder SNN gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c aufrechterhalten muss, soweit der Sollwert mit den technischen Beschränkungen des SNN vereinbar ist. Jeder ÜNB kann einen Wirkleistungssollwert festlegen, den jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung aufrechterhalten muss, soweit diese Maßnahme gemäß den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Modalitäten auf diese Anbieter anwendbar ist und der Sollwert mit den technischen Beschränkungen des Anbieters von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung vereinbar ist. Die SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung führen die ihnen direkt vom ÜNB oder indirekt über VNB erteilten Anweisungen unverzüglich aus und halten diesen Zustand aufrecht, bis ihnen weitere Anweisungen erteilt werden. Werden die Anweisungen direkt erteilt, unterrichtet der ÜNB die relevanten VNB darüber unverzüglich.
(4) Jeder ÜNB ist berechtigt, SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung direkt oder indirekt über VNB vom Netz zu trennen. SNN und Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung bleiben vom Netz getrennt, bis ihnen weitere Anweisungen erteilt werden. Werden die SNN direkt vom Netz getrennt, unterrichtet der ÜNB die VNB darüber unverzüglich. Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme detailliert erläutert, übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde und stellt ihn den erheblich betroffenen Netznutzern zur Verfügung.
(5) Soweit der Frequenzgradient dies zulässt, aktiviert jeder ÜNB direkt oder indirekt über VNB die Laststeuerung des relevanten Anbieters von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, bevor er das Konzept für den automatischen Unterfrequenzlastabwurf aktiviert, und
- a)
- schaltet als Last wirkende Energiespeichereinheiten unter Einhaltung eines vom ÜNB im Systemschutzplan festgelegten Wirkleistungssollwerts in den Erzeugungsmodus oder
- b)
- trennt Energiespeichereinheiten manuell vom Netz, wenn sie nicht schnell genug in den Erzeugungsmodus schalten können, um die Frequenz zu stabilisieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.