Artikel 19 VO (EU) 2017/2196

Verfahren zum Umgang mit Spannungsabweichungen

(1) Das Verfahren des Systemschutzplans zum Umgang mit Spannungsabweichungen muss eine Reihe von Maßnahmen enthalten, mit denen Spannungen beherrscht werden, die außerhalb der in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte liegen.

(2) Jeder ÜNB kann im Einklang mit den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Blindleistungs- oder Spannungsbereich festlegen und die gemäß Artikel 11 Absatz 4 für diese Maßnahme benannten VNB und SNN anweisen, ihn aufrechtzuerhalten.

(3) Auf Anforderung benachbarter ÜNB, deren Netze sich im Notzustand befinden, stellt jeder ÜNB alle Blindleistungskapazitäten zur Verfügung, soweit dies nicht dazu führt, dass sein eigenes Übertragungsnetz in den Not- oder Blackout-Zustand übergeht.

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