Artikel 21 VO (EU) 2017/2196
Verfahren zur Wirkleistungsunterstützung
(1) Im Falle eines gemäß Artikel 107 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 für den Day-Ahead- oder Intraday-Zeitbereich festgestellten Leistungsbilanzmangels der Regelzone kann ein ÜNB vor einer etwaigen Aussetzung der Marktaktivitäten gemäß Artikel 35 Wirkleistungsunterstützung von folgenden Akteuren anfordern:
- a)
- von jedem Regelreserveanbieter, der auf Anforderung des ÜNB seinen Verfügbarkeitsstatus ändern muss, um unter Beachtung seiner technischen Beschränkungen seine gesamte Wirkleistung zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht bereits über den Regelreservemarkt aktiviert war,
- b)
- von jedem in seinem LFR-Gebiet angeschlossenen SNN, der nicht bereits Regelreserven für den ÜNB bereitstellt und auf Anforderung des ÜNB seine gesamte Wirkleistung unter Beachtung seiner technischen Beschränkungen zur Verfügung stellen muss, sowie
- c)
- von anderen ÜNB, deren Netze sich im Normal- oder Warnzustand befinden.
(2) Ein ÜNB kann die Wirkleistungsunterstützung durch Regelreserveanbieter oder SNN gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erst dann aktivieren, wenn er alle verfügbaren Regelarbeitsgebote aktiviert hat, wobei er die verfügbare regelzonenübergreifende Übertragungskapazität zum Zeitpunkt des Leistungsungleichgewichts der Regelzone berücksichtigt.
(3) Jeder ÜNB, bei dem gemäß Absatz 1 Buchstabe c Wirkleistungsunterstützung angefordert wurde,
- a)
- stellt seine ungeteilten Gebote zur Verfügung;
- b)
- kann die verfügbare Regelarbeit aktivieren, um dem anfordernden ÜNB die entsprechende Leistung bereitzustellen, und
- c)
- kann bei Regelreserveanbietern sowie bei jedem in seinem LFR-Gebiet angeschlossenen SNN, der nicht bereits Regelreserven für ihn bereitstellt, Wirkleistungsunterstützung anfordern, um dem anfordernden ÜNB die entsprechende Wirkleistungsunterstützung bereitzustellen.
(4) Bei der Aktivierung der angeforderten Wirkleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe c können der anfordernde und der bereitstellende ÜNB Folgendes nutzen:
- a)
- verfügbare regelzonenübergreifende Kapazität, falls die Aktivierung vor der regelzonenübergreifenden Intraday-Marktschließung erfolgt und die Bereitstellung der betreffenden regelzonenübergreifenden Kapazitäten nicht gemäß Artikel 35 ausgesetzt wurde;
- b)
- zusätzliche Kapazität, die aufgrund des Echtzeit-Status des Netzes verfügbar sein kann; in diesem Fall müssen der die Unterstützung anfordernde und der die Unterstützung bereitstellende ÜNB sich mit anderen wesentlich betroffenen ÜNB gemäß Artikel 6 Absatz 5 abstimmen.
(5) Sobald sich der die Unterstützung anfordernde und der die Unterstützung bereitstellende ÜNB auf die Bedingungen für die Bereitstellung der Wirkleistungsunterstützung geeinigt haben, sind die vereinbarte Höhe der Wirkleistung sowie der Zeitraum für die Bereitstellung verbindlich, außer wenn das Übertragungsnetz des die Unterstützung erbringenden ÜNB in den Not- oder Blackout-Zustand übergeht.
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