Artikel 22 VO (EU) 2017/2196

Verfahren für den manuellen Lastabwurf

(1) Neben den Maßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 21 kann jeder ÜNB eine Netto-Lastmenge festlegen, die direkt von ihm oder indirekt über VNB manuell vom Netz getrennt wird, wenn dies erforderlich ist, um die Ausbreitung oder Verstärkung eines Notzustands zu verhindern. Ist die Last direkt zu trennen, unterrichtet der ÜNB darüber unverzüglich die relevanten VNB.

(2) Der ÜNB aktiviert den manuellen Netto-Lastabwurf gemäß Absatz 1,

a)
um eine Überlast oder eine Unterspannung zu beheben oder
b)
um Situationen zu beheben, in denen gemäß Artikel 21 eine Wirkleistungsunterstützung angefordert wurde, die jedoch nicht ausreicht, um die Leistungsbilanz im Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2017/1485 in seiner Regelzone aufrechtzuerhalten, sodass in dem Synchrongebiet das Risiko einer Verschlechterung der Frequenzqualität besteht.

(3) Der ÜNB unterrichtet die VNB über die Höhe der gemäß Absatz 1 in ihren Verteilernetzen vom Netz zu trennenden Netto-Last. Jeder VNB trennt die entsprechende Menge der Netto-Last unverzüglich vom Netz.

(4) Binnen 30 Tagen nach dem Störfall erstellt der ÜNB einen Bericht, in dem er die Gründe, Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahme detailliert erläutert, und übermittelt ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde.

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