Artikel 23 VO (EU) 2017/2196
Entwicklung des Netzwiederaufbauplans
(1) Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB in Konsultation mit den relevanten VNB, SNN, nationalen Regulierungsbehörden oder den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen, den benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB dieses Synchrongebietes einen Netzwiederaufbauplan.
(2) Bei der Entwicklung seines Netzwiederaufbauplans berücksichtigt jeder ÜNB mindestens
- a)
- das Verhalten und die Fähigkeiten der Last und der Stromerzeugung;
- b)
- die besonderen Anforderungen der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Absatz 4 und
- c)
- die Eigenschaften seines Übertragungsnetzes und der nachgelagerten Verteilernetze.
(3) Der Netzwiederaufbauplan umfasst mindestens folgende Bestimmungen:
- a)
- die Bedingungen, unter denen der Netzwiederaufbauplan gemäß Artikel 25 aktiviert wird;
- b)
- die vom ÜNB im Zusammenhang mit dem Netzwiederaufbauplan zu erteilenden Anweisungen und
- c)
- die Maßnahmen, die eine Echtzeit-Konsultation oder -Koordination mit den beteiligten Akteuren erfordern.
(4) Insbesondere enthält der Netzwiederaufbauplan die folgenden Bestandteile:
- a)
- ein Verzeichnis der von dem ÜNB an seinen Anlagen vorzunehmenden Maßnahmen;
- b)
- ein Verzeichnis der von VNB vorzunehmenden Maßnahmen sowie ein Verzeichnis der VNB, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen an ihren Anlagen verantwortlich sind;
- c)
- ein Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388, (EU) 2016/1447 oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, sowie einen Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen;
- d)
- ein Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer sowie die Bestimmungen und Bedingungen für ihre Netztrennung und die Wiederherstellung ihrer Energieversorgung;
- e)
- ein Verzeichnis von Umspannwerken, die für die Verfahren des Netzwiederaufbauplans von wesentlicher Bedeutung sind;
- f)
- die Anzahl der Erzeugungsquellen in der Regelzone des ÜNB, die erforderlich sind, um die Energieversorgung in seinem Netz mit Hilfe einer Bottom-up-Strategie wiederherzustellen, und die über Schwarzstartfähigkeiten, die Fähigkeit zur schnellen Resynchronisation (durch Eigenbedarfsbetrieb) und die Fähigkeit zum Inselbetrieb verfügen, und
- g)
- die Umsetzungsfristen für jede aufgeführte Maßnahme.
(5) Der Netzwiederaufbauplan umfasst mindestens die folgenden in Kapitel III beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen:
- a)
- Verfahren zur Wiederherstellung der Energieversorgung gemäß Abschnitt 2;
- b)
- Frequenzhaltungsverfahren gemäß Abschnitt 3 und
- c)
- Resynchronisationsverfahren gemäß Abschnitt 4.
(6) Für die Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans gelten folgende Grundsätze:
- a)
- ihre Auswirkungen auf die Netznutzer müssen minimal sein;
- b)
- sie müssen wirtschaftlich sein;
- c)
- es dürfen ausschließlich notwendige Maßnahmen aktiviert werden und
- d)
- die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.
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