Artikel 23 VO (EU) 2017/2196

Entwicklung des Netzwiederaufbauplans

(1) Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB in Konsultation mit den relevanten VNB, SNN, nationalen Regulierungsbehörden oder den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen, den benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB dieses Synchrongebietes einen Netzwiederaufbauplan.

(2) Bei der Entwicklung seines Netzwiederaufbauplans berücksichtigt jeder ÜNB mindestens

a)
das Verhalten und die Fähigkeiten der Last und der Stromerzeugung;
b)
die besonderen Anforderungen der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Absatz 4 und
c)
die Eigenschaften seines Übertragungsnetzes und der nachgelagerten Verteilernetze.

(3) Der Netzwiederaufbauplan umfasst mindestens folgende Bestimmungen:

a)
die Bedingungen, unter denen der Netzwiederaufbauplan gemäß Artikel 25 aktiviert wird;
b)
die vom ÜNB im Zusammenhang mit dem Netzwiederaufbauplan zu erteilenden Anweisungen und
c)
die Maßnahmen, die eine Echtzeit-Konsultation oder -Koordination mit den beteiligten Akteuren erfordern.

(4) Insbesondere enthält der Netzwiederaufbauplan die folgenden Bestandteile:

a)
ein Verzeichnis der von dem ÜNB an seinen Anlagen vorzunehmenden Maßnahmen;
b)
ein Verzeichnis der von VNB vorzunehmenden Maßnahmen sowie ein Verzeichnis der VNB, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen an ihren Anlagen verantwortlich sind;
c)
ein Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388, (EU) 2016/1447 oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, sowie einen Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen;
d)
ein Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer sowie die Bestimmungen und Bedingungen für ihre Netztrennung und die Wiederherstellung ihrer Energieversorgung;
e)
ein Verzeichnis von Umspannwerken, die für die Verfahren des Netzwiederaufbauplans von wesentlicher Bedeutung sind;
f)
die Anzahl der Erzeugungsquellen in der Regelzone des ÜNB, die erforderlich sind, um die Energieversorgung in seinem Netz mit Hilfe einer Bottom-up-Strategie wiederherzustellen, und die über Schwarzstartfähigkeiten, die Fähigkeit zur schnellen Resynchronisation (durch Eigenbedarfsbetrieb) und die Fähigkeit zum Inselbetrieb verfügen, und
g)
die Umsetzungsfristen für jede aufgeführte Maßnahme.

(5) Der Netzwiederaufbauplan umfasst mindestens die folgenden in Kapitel III beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen:

a)
Verfahren zur Wiederherstellung der Energieversorgung gemäß Abschnitt 2;
b)
Frequenzhaltungsverfahren gemäß Abschnitt 3 und
c)
Resynchronisationsverfahren gemäß Abschnitt 4.

(6) Für die Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans gelten folgende Grundsätze:

a)
ihre Auswirkungen auf die Netznutzer müssen minimal sein;
b)
sie müssen wirtschaftlich sein;
c)
es dürfen ausschließlich notwendige Maßnahmen aktiviert werden und
d)
die Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass angeschlossene Übertragungsnetze in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen.

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