Artikel 25 VO (EU) 2017/2196

Aktivierung des Netzwiederaufbauplans

(1) Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Netzwiederaufbauplans in Abstimmung mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau,

a)
wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Notzustand befindet und nach Aktivierung der Maßnahmen des Systemschutzplans stabilisiert ist oder
b)
wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Blackout-Zustand befindet.

(2) Während des Netzwiederaufbaus bestimmt und überwacht jeder ÜNB

a)
den Umfang und die Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der/denen seine Regelzone gehört;
b)
die ÜNB, mit denen er die synchronisierte(n) Region(en) teilt, und
c)
die verfügbaren Wirkleistungsreserven in seiner Regelzone.

(3) Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau führt die vom ÜNB im Rahmen des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Anweisungen im Einklang mit den Verfahren des Netzwiederaufbauplans unverzüglich aus.

(4) Jeder ÜNB aktiviert Verfahren des Netzwiederaufbauplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.

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