Artikel 25 VO (EU) 2017/2196
Aktivierung des Netzwiederaufbauplans
(1) Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Netzwiederaufbauplans in Abstimmung mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau,
- a)
- wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Notzustand befindet und nach Aktivierung der Maßnahmen des Systemschutzplans stabilisiert ist oder
- b)
- wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Blackout-Zustand befindet.
(2) Während des Netzwiederaufbaus bestimmt und überwacht jeder ÜNB
- a)
- den Umfang und die Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der/denen seine Regelzone gehört;
- b)
- die ÜNB, mit denen er die synchronisierte(n) Region(en) teilt, und
- c)
- die verfügbaren Wirkleistungsreserven in seiner Regelzone.
(3) Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau führt die vom ÜNB im Rahmen des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Anweisungen im Einklang mit den Verfahren des Netzwiederaufbauplans unverzüglich aus.
(4) Jeder ÜNB aktiviert Verfahren des Netzwiederaufbauplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.