Artikel 29 VO (EU) 2017/2196
Einsetzung eines Frequenzkoordinators
(1) Ist ein Synchrongebiet in mehrere synchronisierte Regionen unterteilt, setzen die ÜNB jeder synchronisierten Region während des Netzwiederaufbaus gemäß Absatz 3 einen Frequenzkoordinator ein.
(2) In Synchrongebieten, die nicht in synchronisierte Regionen unterteilt sind, aber in denen die Netzfrequenz außerhalb der für den Warnzustand gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Frequenzgrenzwerte liegt, setzen alle ÜNB während des Netzwiederaufbaus gemäß Absatz 3 ebenfalls einen Frequenzkoordinator ein.
(3) Der ÜNB mit dem höchsten geschätzten Echtzeit-K-Faktor wird als Frequenzkoordinator bestimmt, außer wenn sich die ÜNB der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes darauf einigen, einen anderen ÜNB für diese Funktion einzusetzen. In diesem Fall berücksichtigen die ÜNB der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes die folgenden Kriterien:
- a)
- die Höhe der verfügbaren Wirkleistungsreserven, insbesondere der Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR);
- b)
- die verfügbaren Kapazitäten von Verbindungsleitungen;
- c)
- die Verfügbarkeit von Frequenzmessungen der ÜNB der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes und
- d)
- die Verfügbarkeit von Messungen an kritischen Betriebsmitteln innerhalb der synchronisierten Region oder des Synchrongebietes.
(4) Ungeachtet Absatz 3 können die ÜNB einen vorbestimmten Frequenzkoordinator einsetzen, wenn die Größe des betreffenden Synchrongebietes und die Echtzeit-Bedingungen dies zulassen.
(5) Der gemäß den Absätzen 1 und 2 als Frequenzkoordinator bestimmte ÜNB unterrichtet die anderen ÜNB seines Synchrongebietes unverzüglich über seine Einsetzung.
(6) Der eingesetzte Frequenzkoordinator nimmt diese Funktion wahr, bis
- a)
- ein anderer Frequenzkoordinator eingesetzt wird;
- b)
- aufgrund der Resynchronisation seiner synchronisierten Region mit einer anderen synchronisierten Region ein neuer Frequenzkoordinator eingesetzt wird oder
- c)
- das Synchrongebiet vollständig resynchronisiert ist, die Netzfrequenz im Normalbereich liegt und sich die LFR jedes ÜNB des Synchrongebietes gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 wieder im normalen Betriebsmodus befindet.
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