Artikel 28 VO (EU) 2017/2196

Frequenzhaltungsverfahren

(1) Das Frequenzhaltungsverfahren des Netzwiederaufbauplans muss eine Reihe von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Netznennfrequenz umfassen.

(2) Jeder ÜNB aktiviert sein Frequenzhaltungsverfahren

a)
zur Vorbereitung des Resynchronisationsverfahrens, wenn ein Synchrongebiet in mehrere synchronisierte Regionen unterteilt ist;
b)
bei einer Frequenzabweichung im Synchrongebiet oder
c)
bei der Wiederherstellung der Energieversorgung.

(3) Das Frequenzhaltungsverfahren umfasst mindestens

a)
eine Liste von Maßnahmen hinsichtlich der Einstellung des Leistungs-Frequenz-Reglers, die vor der Einsetzung von Frequenzkoordinatoren anzuwenden sind;
b)
die Einsetzung der Frequenzkoordinatoren;
c)
die Festlegung der Zielfrequenz im Falle einer Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung;
d)
die Frequenzhaltung nach einer Frequenzabweichung und
e)
die Frequenzhaltung nach einer Auftrennung des Synchrongebietes;
f)
die Bestimmung der Höhe der zuzuschaltenden Last und Stromerzeugung, wobei die verfügbaren Wirkleistungsreserven innerhalb der synchronisierten Region zu berücksichtigen sind, um große Frequenzabweichungen zu vermeiden.

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