Artikel 28 VO (EU) 2017/2196
Frequenzhaltungsverfahren
(1) Das Frequenzhaltungsverfahren des Netzwiederaufbauplans muss eine Reihe von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Netznennfrequenz umfassen.
(2) Jeder ÜNB aktiviert sein Frequenzhaltungsverfahren
- a)
- zur Vorbereitung des Resynchronisationsverfahrens, wenn ein Synchrongebiet in mehrere synchronisierte Regionen unterteilt ist;
- b)
- bei einer Frequenzabweichung im Synchrongebiet oder
- c)
- bei der Wiederherstellung der Energieversorgung.
(3) Das Frequenzhaltungsverfahren umfasst mindestens
- a)
- eine Liste von Maßnahmen hinsichtlich der Einstellung des Leistungs-Frequenz-Reglers, die vor der Einsetzung von Frequenzkoordinatoren anzuwenden sind;
- b)
- die Einsetzung der Frequenzkoordinatoren;
- c)
- die Festlegung der Zielfrequenz im Falle einer Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung;
- d)
- die Frequenzhaltung nach einer Frequenzabweichung und
- e)
- die Frequenzhaltung nach einer Auftrennung des Synchrongebietes;
- f)
- die Bestimmung der Höhe der zuzuschaltenden Last und Stromerzeugung, wobei die verfügbaren Wirkleistungsreserven innerhalb der synchronisierten Region zu berücksichtigen sind, um große Frequenzabweichungen zu vermeiden.
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