Artikel 27 VO (EU) 2017/2196

Aktivierung des Verfahrens zur Wiederherstellung der Energieversorgung

(1) Bei der Aktivierung des Verfahrens zur Wiederherstellung der Energieversorgung legt jeder ÜNB die anzuwendende Strategie fest, wobei er folgende Aspekte berücksichtigt:

a)
die Verfügbarkeit von Stromerzeugungsquellen, die zur Wiederherstellung der Energieversorgung in seiner Regelzone beitragen können;
b)
die zu erwartende Dauer und zu erwartenden Risiken möglicher Strategien für die Wiederherstellung der Energieversorgung;
c)
den Zustand der Stromversorgungssysteme;
d)
den Zustand der direkt angeschlossenen Netze, zumindest hinsichtlich der Verbindungsleitungen;
e)
die gemäß Artikel 23 Absatz 4 aufgeführten vorrangigen signifikanten Netznutzer und
f)
die Möglichkeit, Top-down- und Bottom-up-Strategien miteinander zu kombinieren.

(2) Bei der Anwendung einer Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung steuert jeder ÜNB die Zuschaltung der Last und Stromerzeugung mit dem Ziel, die Frequenz in den Bereich der Nennfrequenz zu regeln, wobei die maximale Toleranz der maximalen Frequenzabweichung in stationärem Zustand entspricht. Jeder ÜNB wendet die von dem gegebenenfalls gemäß Artikel 29 eingesetzten Frequenzkoordinator festgelegten Bedingungen für die Zuschaltung der Last und Stromerzeugung an.

(3) Bei der Anwendung einer Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung steuert jeder ÜNB die Zuschaltung der Last und Stromerzeugung mit dem Ziel, die Frequenz in den Bereich der gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c festgelegten Zielfrequenz zu regeln.

(4) Während der Wiederherstellung der Energieversorgung bestimmt der ÜNB nach Konsultation der VNB die in Verteilernetzen zuzuschaltende Höhe der Netto-Last und teilt sie diesen mit. Jeder VNB schaltet die Netto-Last in der mitgeteilten Höhe wieder zu, wobei er die Vorgaben für die stufenweise Lastzuschaltung einhält und die automatische Wiederzuschaltung der Last und Stromerzeugung in seinem Netz berücksichtigt.

(5) Jeder ÜNB unterrichtet seine benachbarten ÜNB über seine Fähigkeiten zur Unterstützung einer Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung.

(6) Bei der Aktivierung einer Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung fordert der ÜNB bei benachbarten ÜNB Unterstützung an. Diese Unterstützung kann in Form der Wirkleistungsunterstützung gemäß Artikel 21 Absätze 3 bis 5 erfolgen. Die um Unterstützung ersuchten ÜNB leisten diese Unterstützung, außer wenn ihre Netze dabei in den Not- oder Blackout-Zustand übergehen würden. In diesem Fall wendet der die Unterstützung anfordernde ÜNB die Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung an.

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