Artikel 38 VO (EU) 2017/2196

Kommunikationsverfahren

(1) Die gemäß Artikel 36 entwickelten Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten müssen auch ein Kommunikationsverfahren umfassen, in dem die von jedem Beteiligten in seinen verschiedenen Funktionen während der Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten durchzuführenden Aufgaben und Maßnahmen detailliert aufgeführt sind.

(2) Im Rahmen des Kommunikationsverfahrens werden Informationen gleichzeitig den folgenden Stellen übermittelt:

a)
den in Artikel 35 Absatz 5 genannten beteiligten Akteuren;
b)
den Bilanzkreisverantwortlichen;
c)
den Regelreserveanbietern;
d)
den VNB mit Übertragungsnetzanschluss und
e)
gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den relevanten Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

(3) Das Kommunikationsverfahren umfasst mindestens die folgenden Schritte:

a)
die Mitteilung des ÜNB über die Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Artikel 35;
b)
die Mitteilung bestmöglicher Schätzungen des ÜNB für Zeitpunkt und Datum der Wiederherstellung des Übertragungsnetzes;
c)
gegebenenfalls die Mitteilung des NEMO und anderer Stellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 und der Verordnung (EU) 2016/1719 mit der Erfüllung von Marktaufgaben beauftragt wurden, über eine Aussetzung ihrer Tätigkeiten;
d)
die Aktualisierung der Informationen zum Wiederaufbau des Übertragungsnetzes durch die ÜNB;
e)
die Mitteilung der in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Stellen, dass ihre Marktinstrumente und Kommunikationssysteme einsatzfähig sind;
f)
die Mitteilung des/der ÜNB, dass der Normal- oder Warnzustand des Übertragungsnetzes wiederhergestellt ist;
g)
die Mitteilung der bestmöglichen Schätzung für Zeitpunkt und Datum der Wiederaufnahme von Marktaktivitäten durch den NEMO und andere Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden und
h)
die Bestätigung des NEMO und anderer Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden, dass die Marktaktivitäten wieder aufgenommen wurden.

(4) Alle Mitteilungen und Aktualisierungen des/der ÜNB, des/der NEMO und anderer Stellen, denen gemäß Absatz 3 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden, werden auf den Websites dieser Stellen veröffentlicht. Ist eine Mitteilung oder Aktualisierung auf der Website nicht möglich, unterrichtet die für die Mitteilung zuständige Stelle per E-Mail oder über sonstige verfügbare Kommunikationsmittel mindestens die Akteure, die direkt an den ausgesetzten Marktaktivitäten beteiligt sind.

(5) Die Mitteilung gemäß Absatz 3 Buchstabe e wird dem betreffenden ÜNB per E-Mail oder über sonstige verfügbare Kommunikationswege bereitgestellt.

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