Artikel 37 VO (EU) 2017/2196
Verfahren zur Wiederaufnahme von Marktaktivitäten
(1) Die betreffenden ÜNB leiten das Verfahren zur Wiederaufnahme von Marktaktivitäten, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 ausgesetzt wurden, in Abstimmung mit dem/den in ihrer Regelzone tätigen NEMO und den benachbarten ÜNB ein, wenn
- a)
- die der Aussetzung zugrunde liegende Situation beendet ist und keine andere in Artikel 35 Absatz 1 genannte Situation besteht und
- b)
- die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Stellen gemäß Artikel 38 ordnungsgemäß vorab unterrichtet wurden.
(2) Die betreffenden ÜNB leiten die Wiederherstellung ihrer Verfahren, die von der Aussetzung der Marktaktivitäten betroffen waren, in Abstimmung mit den benachbarten ÜNB ein, wenn oder, soweit für die Wiederaufnahme der Marktaktivitäten erforderlich, bevor die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Die betreffenden NEMO leiten die Wiederaufnahme der relevanten einheitlichen Day-Ahead- und/oder einheitlichen Intraday-Marktkopplungsverfahren in Abstimmung mit den ÜNB und den in Artikel 35 Absatz 5 genannten Stellen ein, sobald sie von ihrem/ihren ÜNB informiert werden, dass die Verfahren der ÜNB wieder aufgenommen wurden.
(4) Wurde die Bereitstellung regelzonenübergreifender Kapazität ausgesetzt und anschließend wieder aufgenommen, aktualisiert jeder betreffende ÜNB die regelzonenübergreifenden Kapazitäten für die Kapazitätszuweisung und wählt dabei für jeden Marktzeithorizont aus folgenden Optionen die am besten umsetzbare und effizienteste Option aus:
- a)
- Nutzung der aktuellsten, vom koordinierten Kapazitätsberechner berechneten verfügbaren regelzonenübergreifenden Kapazitäten;
- b)
- Einleitung der regionalen Kapazitätsberechnungsverfahren gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2015/1222; oder
- c)
- Ermittlung der regelzonenübergreifenden Kapazitäten auf der Grundlage der tatsächlichen physischen Netzbedingungen in Abstimmung mit den ÜNB der Kapazitätsberechnungsregion.
(5) Sobald sich ein Teil des gesamten Marktkopplungsgebietes, in dem die Marktaktivitäten ausgesetzt wurden, wieder im Normal- oder Warnzustand befindet, können die NEMO dieses Gebiets in Abstimmung mit den ÜNB und den in Artikel 35 Absatz 5 genannten Stellen eine Marktkopplung in einem Teil des gesamten Marktkopplungsgebietes durchführen, sofern der ÜNB das Kapazitätsberechnungsverfahren wieder aufgenommen hat.
(6) Spätestens 30 Tage nach der Wiederaufnahme der Marktaktivitäten erstellen ÜNB, die Marktaktivitäten ausgesetzt und wieder aufgenommen haben, einen Bericht, in dem die Gründe, die Durchführung und die Auswirkungen der Marktaussetzung mindestens auf Englisch detailliert erläutert werden und die Einhaltung der Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme der Marktaktivitäten aufgezeigt wird, übermitteln ihn gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der relevanten Regulierungsbehörde und legen ihn den in Artikel 38 Absatz 2 genannten Stellen vor.
(7) Die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur können eine Empfehlung gegenüber dem/den betreffenden ÜNB abgeben, um bewährte Verfahren zu verbreiten und ähnliche Störfälle in Zukunft zu vermeiden.
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