Artikel 36 VO (EU) 2017/2196
Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten
(1) Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB einen Vorschlag für Bestimmungen zur Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten.
(2) Der ÜNB veröffentlicht die Bestimmungen nach der Genehmigung durch die relevante Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG auf seiner Website.
(3) Die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten müssen so weit wie möglich vereinbar sein mit
- a)
- den Bestimmungen für die Bereitstellung regelzonenübergreifender Kapazität innerhalb der betreffenden Kapazitätsberechnungsregionen;
- b)
- den Bestimmungen für die Abgabe von Regelleistungs- und Regelarbeitsgeboten infolge von Regelreservekooperationen mit anderen ÜNB;
- c)
- den Bestimmungen für die Bereitstellung einer ausgeglichenen Position durch einen Bilanzkreisverantwortlichen am Ende des Day-Ahead-Zeitbereichs, wenn dies nach den Modalitäten für den Ausgleich erforderlich ist;
- d)
- den Bestimmungen für die Bereitstellung von Änderungen an der Position der Bilanzkreisverantwortlichen und
- e)
- Bestimmungen für die Bereitstellung von Fahrplänen gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(4) Bei der Entwicklung der Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten setzt jeder ÜNB die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Situationen in objektive Parameter um und berücksichtigt dabei die folgenden Faktoren:
- a)
-
Anteil des Lastabwurfs im LFR-Gebiets des ÜNB aufgrund
- i)
- von Problemen eines wesentlichen Teils der Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Bilanz aufrechtzuerhalten, oder
- ii)
- der Notwendigkeit, vom üblichen Verfahren des ÜNB zum Regelreserveeinsatz abzuweichen, um die Energieversorgung effizient wiederherzustellen;
- b)
- Anteil der Netztrennung der Stromerzeugung im LFR-Gebiet des ÜNB aufgrund der Unfähigkeit eines wesentlichen Teils der Bilanzkreisverantwortlichen, ihre Bilanz aufrechtzuerhalten;
- c)
-
Anteil und geografische Verteilung der Übertragungsnetzbetriebsmittel, die nicht zur Verfügung stehen, da
- i)
- ein wesentlicher Teil des LFR-Gebiets asynchron ist und die üblichen Verfahren zum Regelreserveeinsatz daher kontraproduktiv wären; oder
- ii)
- die regelzonenübergreifende Kapazität an einer oder mehreren Grenzen einer Gebotszone auf null reduziert ist;
- d)
-
die auf Gründe außerhalb ihrer Kontrolle zurückzuführenden Probleme der folgenden betroffenen Akteure, ihre Marktaktivitäten durchzuführen:
- i)
- Bilanzkreisverantwortliche;
- ii)
- Regelreserveanbieter;
- iii)
- NEMO und andere Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 Marktfunktionen zugewiesen oder übertragen wurden;
- iv)
- VNB mit Übertragungsnetzanschluss;
- e)
-
das Fehlen ordnungsgemäß funktionierender erforderlicher IT-Systeme und Kommunikationsmittel für
- i)
- die einheitliche Day-Ahead- oder Intraday-Kopplung oder einen expliziten Kapazitätszuweisungsmechanismus; oder
- ii)
- den Frequenzwiederherstellungsprozess oder
- iii)
- den Ersatzreservenprozess oder
- iv)
- die Bereitstellung einer ausgeglichenen Position durch den Bilanzkreisverantwortlichen im Day-Ahead-Zeitbereich sowie die Änderung dieser Position oder
- v)
- die Bereitstellung von Fahrplänen gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(5) Die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten müssen für jeden gemäß Absatz 4 festgelegten Parameter eine Frist vorsehen, die vor dem Beginn des Verfahrens zur Aussetzung der Marktaktivitäten einzuhalten ist.
(6) Der betreffende ÜNB prüft die gemäß Absatz 4 festgelegten Parameter in Echtzeit anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen.
(7) Bis 18. Dezember 2020 legt ENTSO (Strom) der Agentur einen Bericht vor, in dem ENTSO (Strom) den Grad der Harmonisierung der von den ÜNB festgelegten Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten analysiert und gegebenenfalls Vorschläge für Bereiche darlegt, die eine Harmonisierung erfordern.
(8) Bis 18. Juni 2020 stellt jeder ÜNB ENTSO (Strom) die für die Erstellung und Übermittlung des Berichts gemäß Absatz 7 erforderlichen Daten bereit.
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