Artikel 35 VO (EU) 2017/2196
Verfahren zur Aussetzung von Marktaktivitäten
(1) Ein ÜNB kann eine oder mehrere in Absatz 2 genannte Marktaktivitäten vorübergehend aussetzen, wenn
- a)
- sich sein Übertragungsnetz im Blackout-Zustand befindet oder
- b)
- er alle marktgestützten Optionen ausgeschöpft hat und die Fortführung der Marktaktivitäten im Notzustand zu einer Verschlechterung einer oder mehrerer in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten Bedingungen führen würde oder
- c)
- die Fortführung der Marktaktivitäten die Wirksamkeit des Netzwiederaufbauverfahrens zur Wiederherstellung des Normal- oder Warnzustands erheblich beeinträchtigen würde oder
- d)
- keine IT-Systeme und Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, die die ÜNB für die Durchführung der Marktaktivitäten benötigen.
(2) Folgende Marktaktivitäten können gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden:
- a)
- die Bereitstellung regelzonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung an den entsprechenden Grenzen der Gebotszonen für jeden Marktzeithorizont, wenn zu erwarten ist, dass das Übertragungsnetz nicht in den Normal- oder Warnzustand zurückgeführt wird;
- b)
- die Abgabe von Regelleistungs- und Regelarbeitsgeboten durch Regelreserveanbieter;
- c)
- die Bereitstellung einer ausgeglichenen Position durch einen Bilanzkreisverantwortlichen am Ende des Day-Ahead-Zeitbereichs, wenn dies nach den Modalitäten für den Ausgleich erforderlich ist;
- d)
- die Bereitstellung von Änderungen an der Position der Bilanzkreisverantwortlichen;
- e)
- die Bereitstellung von Fahrplänen gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 und
- f)
- sonstige relevante Marktaktivitäten, deren Aussetzung für die Erhaltung und/oder Wiederherstellung des Netzes als erforderlich anzusehen ist.
(3) Im Falle einer Aussetzung der Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 muss jeder SNN auf Anforderung des ÜNB einen vom ÜNB festgelegten Wirkleistungssollwert einhalten, soweit dies technisch möglich ist.
(4) Bei der Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 kann der ÜNB seine von dieser Aussetzung betroffenen Verfahren ganz oder teilweise aussetzen.
(5) Bei der Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 stimmt sich der ÜNB mindestens mit den folgenden beteiligten Akteuren ab:
- a)
- mit den ÜNB der Kapazitätsberechnungsregionen, zu denen der ÜNB gehört;
- b)
- mit den ÜNB, mit denen der ÜNB über Vereinbarungen zur Koordination des Einsatzes von Regelreserven verfügt;
- c)
- mit den NEMO und anderen Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 innerhalb seiner Regelzone Aufgaben zugewiesen oder übertragen wurden;
- d)
- mit den ÜNB des LFR-Blocks, zu dem der ÜNB gehört, und
- e)
- mit dem koordinierten Kapazitätsberechner der Kapazitätsberechnungsregionen, zu denen der ÜNB gehört.
(6) Im Falle der Aussetzung von Marktaktivitäten leitet jeder ÜNB das Kommunikationsverfahren gemäß Artikel 38 ein.
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