Artikel 35 VO (EU) 2017/2196

Verfahren zur Aussetzung von Marktaktivitäten

(1) Ein ÜNB kann eine oder mehrere in Absatz 2 genannte Marktaktivitäten vorübergehend aussetzen, wenn

a)
sich sein Übertragungsnetz im Blackout-Zustand befindet oder
b)
er alle marktgestützten Optionen ausgeschöpft hat und die Fortführung der Marktaktivitäten im Notzustand zu einer Verschlechterung einer oder mehrerer in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten Bedingungen führen würde oder
c)
die Fortführung der Marktaktivitäten die Wirksamkeit des Netzwiederaufbauverfahrens zur Wiederherstellung des Normal- oder Warnzustands erheblich beeinträchtigen würde oder
d)
keine IT-Systeme und Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, die die ÜNB für die Durchführung der Marktaktivitäten benötigen.

(2) Folgende Marktaktivitäten können gemäß Absatz 1 ausgesetzt werden:

a)
die Bereitstellung regelzonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung an den entsprechenden Grenzen der Gebotszonen für jeden Marktzeithorizont, wenn zu erwarten ist, dass das Übertragungsnetz nicht in den Normal- oder Warnzustand zurückgeführt wird;
b)
die Abgabe von Regelleistungs- und Regelarbeitsgeboten durch Regelreserveanbieter;
c)
die Bereitstellung einer ausgeglichenen Position durch einen Bilanzkreisverantwortlichen am Ende des Day-Ahead-Zeitbereichs, wenn dies nach den Modalitäten für den Ausgleich erforderlich ist;
d)
die Bereitstellung von Änderungen an der Position der Bilanzkreisverantwortlichen;
e)
die Bereitstellung von Fahrplänen gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 und
f)
sonstige relevante Marktaktivitäten, deren Aussetzung für die Erhaltung und/oder Wiederherstellung des Netzes als erforderlich anzusehen ist.

(3) Im Falle einer Aussetzung der Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 muss jeder SNN auf Anforderung des ÜNB einen vom ÜNB festgelegten Wirkleistungssollwert einhalten, soweit dies technisch möglich ist.

(4) Bei der Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 kann der ÜNB seine von dieser Aussetzung betroffenen Verfahren ganz oder teilweise aussetzen.

(5) Bei der Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Absatz 1 stimmt sich der ÜNB mindestens mit den folgenden beteiligten Akteuren ab:

a)
mit den ÜNB der Kapazitätsberechnungsregionen, zu denen der ÜNB gehört;
b)
mit den ÜNB, mit denen der ÜNB über Vereinbarungen zur Koordination des Einsatzes von Regelreserven verfügt;
c)
mit den NEMO und anderen Stellen, denen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 innerhalb seiner Regelzone Aufgaben zugewiesen oder übertragen wurden;
d)
mit den ÜNB des LFR-Blocks, zu dem der ÜNB gehört, und
e)
mit dem koordinierten Kapazitätsberechner der Kapazitätsberechnungsregionen, zu denen der ÜNB gehört.

(6) Im Falle der Aussetzung von Marktaktivitäten leitet jeder ÜNB das Kommunikationsverfahren gemäß Artikel 38 ein.

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