Artikel 34 VO (EU) 2017/2196

Resynchronisationsstrategie

(1) Vor der Resynchronisation muss der Synchronisationskoordinator

a)
im Einklang mit den in Artikel 32 genannten Maximalwerten Folgendes festlegen:

i)
den Frequenzzielwert für die Resynchronisation;
ii)
die maximale Frequenzabweichung zwischen den beiden synchronisierten Regionen;
iii)
den maximalen Wirk- und Blindleistungsaustausch und
iv)
den Betriebsmodus für die LFR;

b)
den Synchronisationspunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte der synchronisierten Regionen bestimmen;
c)
alle erforderlichen Maßnahmen für die Resynchronisation der zwei synchronisierten Regionen am Synchronisationspunkt festlegen und vorbereiten;
d)
nachfolgende Maßnahmen, mit denen zusätzliche Verbindungen zwischen den synchronisierten Regionen geschaffen werden, festlegen und vorbereiten und
e)
unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen prüfen, ob die synchronisierten Regionen für die Resynchronisation bereit sind.

(2) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben konsultiert der Synchronisationskoordinator die Frequenzkoordinatoren der beteiligten synchronisierten Regionen und — hinsichtlich der unter den Buchstaben b bis e genannten Aufgaben — auch die ÜNB, die die bei der Resynchronisation genutzten Umspannwerke betreiben.

(3) Jeder Frequenzverantwortliche unterrichtet die ÜNB seiner synchronisierten Region unverzüglich über die geplante Resynchronisation.

(4) Sind alle Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, führt der Synchronisationskoordinator die Resynchronisation durch Aktivierung der gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Maßnahmen aus.

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