Artikel 33 VO (EU) 2017/2196
Einsetzung eines Synchronisationskoordinators
(1) Wenn zwei synchronisierte Regionen ohne Gefährdung der Betriebssicherheit der Übertragungsnetze wieder miteinander synchronisiert werden können, setzen die Frequenzkoordinatoren dieser synchronisierten Regionen während des Netzwiederaufbaus gemäß Absatz 2 einen Synchronisationskoordinator ein, wobei sie zumindest den oder die ÜNB konsultieren, der/die als mögliche(r) Synchronisationskoordinator(en) in Betracht kommt/kommen. Jeder Frequenzverantwortliche unterrichtet die ÜNB seiner synchronisierten Region unverzüglich über den eingesetzten Synchronisationskoordinator.
(2) Für je zwei miteinander zu synchronisierende synchronisierte Regionen ist der Synchronisationskoordinator der ÜNB, der
- a)
- an der Grenze zwischen den beiden zu synchronisierenden Regionen mindestens ein Umspannwerk mit einer Parallelschalteinrichtung betreibt;
- b)
- Zugang zu den Frequenzmessungen beider synchronisierter Regionen hat;
- c)
- Zugang zu den Spannungsmessungen in den Umspannwerken hat, zwischen denen sich mögliche Synchronisationspunkte befinden, und
- d)
- die Spannung möglicher Synchronisationspunkte regeln kann.
(3) Erfüllt mehr als ein ÜNB die in Absatz 2 genannten Kriterien, wird der ÜNB mit den meisten möglichen Synchronisationspunkten zwischen den beiden synchronisierten Regionen als Synchronisationskoordinator eingesetzt, außer wenn sich die Frequenzkoordinatoren der beiden synchronisierten Regionen auf die Einsetzung eines anderen ÜNB einigen.
(4) Der eingesetzte Synchronisationskoordinator nimmt diese Funktion wahr, bis
- a)
- für die zwei synchronisierten Regionen ein anderer Synchronisationskoordinator eingesetzt wird oder
- b)
- die beiden synchronisierten Regionen wieder miteinander synchronisiert und alle Schritte in Artikel 34 abgeschlossen sind.
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