Artikel 4 VO (EU) 2017/2196

Aufsichtsrechtliche Aspekte

(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die zuständigen Stellen und die Netzbetreiber

a)
die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,
b)
Transparenz sicherstellen,
c)
den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle beteiligten Akteure anwenden,
d)
sicherstellen, dass die ÜNB so weit wie möglich marktgestützte Mechanismen nutzen, um die Netzsicherheit und -stabilität zu gewährleisten,
e)
technische, rechtliche sowie durch die Sicherheit von Personen und die Gefahrenabwehr bedingte Beschränkungen beachten,
f)
die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten,
g)
die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen sowie
h)
vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.

(2) Jeder ÜNB legt der relevanten Regulierungsbehörde die folgenden Vorschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG zur Genehmigung vor:

a)
die vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung gemäß Absatz 4;
b)
die vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß Absatz 4;
c)
das Verzeichnis der SNN, die dafür verantwortlich sind, nach den verbindlichen Vorgaben der Verordnungen (EU) 2016/631, (EU) 2016/1388 und (EU) 2016/1447 und/oder nationalem Recht Maßnahmen an ihren Anlagen durchzuführen, und den Maßnahmenkatalog, den diese SNN anwenden müssen und der von den ÜNB gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c bestimmt wird;
d)
das Verzeichnis der vorrangigen signifikanten Netznutzer gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe d oder die Grundsätze zu deren Bestimmung sowie die Modalitäten für die Netztrennung und die Wiederherstellung der Energieversorgung dieser vorrangigen Netznutzer, soweit dies nicht im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt wurde;
e)
die Regeln für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten gemäß Artikel 36 Absatz 1;
f)
spezifische Regeln für die Abrechnung der Ausgleichsenergie und der Regelarbeit im Falle einer Aussetzung von Marktaktivitäten gemäß Artikel 39 Absatz 1;
g)
den Testplan gemäß Artikel 43 Absatz 2.

(3) Falls ein Mitgliedstaat dies vorsieht, können die Vorschläge gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d und g einer anderen Stelle als der Regierungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Die von dem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz benannten Regulierungsbehörden und Stellen entscheiden über die in Absatz 2 genannten Vorschläge binnen sechs Monaten nach der Vorlage durch den ÜNB.

(4) Die Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistung zur Vermeidung der Störungsausweitung und Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau werden entweder in nationalem Recht oder vertraglich festgelegt. Werden sie vertraglich festgelegt, erarbeitet jeder ÜNB bis 18. Dezember 2018 einen Vorschlag für die relevanten Modalitäten, in dem er mindestens Folgendes festlegt:

a)
die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistungen;
b)
die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Aggregierung sowie
c)
in Bezug auf Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau die gewünschte geografische Verteilung von Erzeugungsquellen, die über Schwarzstartfähigkeit und die Fähigkeit zum Inselbetrieb verfügen.

(5) Bis 18. Dezember 2018 übermittelt jeder ÜNB der Regulierungsbehörde oder der vom Mitgliedstaat benannten Stelle den gemäß Artikel 11 entwickelten Systemschutzplan und den gemäß Artikel 23 entwickelten Netzwiederaufbauplan, zumindest aber die folgenden Bestandteile dieser Pläne:

a)
die Ziele des Systemschutzplans und des Netzwiederaufbauplans, einschließlich der zu bewältigenden Phänomene oder zu lösenden Situationen;
b)
die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen des Systemschutzplans und des Netzwiederaufbauplans aktiviert werden;
c)
die Begründung jeder Maßnahme mit einer Erläuterung ihres Beitrags zu den Zielen des Systemschutzplans und des Netzwiederaufbauplans und dem für die Umsetzung verantwortlichen Akteur sowie
d)
die gemäß den Artikeln 11 und 23 festgelegten Umsetzungsfristen für die Maßnahmen.

(6) Ist ein ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet oder berechtigt, Anforderungen, Modalitäten oder Methoden zu spezifizieren, festzulegen oder zu vereinbaren, die nach Absatz 2 keiner Genehmigung bedürfen, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Regulierungsbehörde, die von dem Mitgliedstaat beauftragte Stelle oder andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten diese Anforderungen, Modalitäten oder Methoden zunächst genehmigen müssen.

(7) Hält ein ÜNB eine Änderung der gemäß Absatz 3 genehmigten Unterlagen für erforderlich, so unterliegt die vorgeschlagene Änderung den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5. ÜNB, die eine Änderung vorschlagen, berücksichtigen etwaige berechtigte Erwartungen der Eigentümer von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und Verbrauchsanlagen und sonstiger beteiligter Akteure, die auf den ursprünglich festgelegten oder vereinbarten Anforderungen oder Methoden beruhen.

(8) Hat ein beteiligter Akteur eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung, so kann er damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

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