Artikel 5 VO (EU) 2017/2196

Konsultationen und Koordination

(1) Soweit ein ÜNB die beteiligten Akteure gemäß dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen konsultieren muss, die er vorab oder in Echtzeit festlegt, wird folgendes Verfahren angewandt:

a)
der ÜNB setzt sich mindestens mit den beteiligten Akteuren in Verbindung, die nach den einschlägigen Artikeln dieser Verordnung zu konsultieren sind;
b)
der ÜNB erläutert die Gründe und Ziele der Konsultation sowie der Entscheidung, die er treffen muss;
c)
der ÜNB holt von den unter Buchstabe a genannten beteiligten Akteuren alle relevanten Informationen und Einschätzungen ein;
d)
der ÜNB berücksichtigt die Ansichten, die Umstände und die Beschränkungen der konsultierten Akteure in angemessener Weise;
e)
vor der Entscheidung erläutert der ÜNB den konsultierten Akteuren, warum er ihren Ansichten Folge geleistet hat oder nicht.

(2) Soweit ein ÜNB die Durchführung von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Echtzeit mit mehreren Akteuren koordinieren muss, wird folgendes Verfahren angewandt:

a)
der ÜNB setzt sich mindestens mit den beteiligten Akteuren in Verbindung, mit denen er sich nach den einschlägigen Artikeln dieser Verordnung in Echtzeit abstimmen muss;
b)
der ÜNB erläutert die Gründe und Ziele der Koordination sowie der zu treffenden Maßnahmen;
c)
der ÜNB legt einen ersten Vorschlag mit den von jedem beteiligten Akteur zu treffenden Maßnahmen vor;
d)
der ÜNB holt von den unter Buchstabe a genannten beteiligten Akteuren alle relevanten Informationen und Einschätzungen ein;
e)
der ÜNB legt einen endgültigen Vorschlag mit den von jedem beteiligten Akteur zu treffenden Maßnahmen vor, wobei er die Ansichten, die Umstände und die Beschränkungen der beteiligten Akteure angemessen berücksichtigt und ihnen eine Frist für Widersprüche gegen die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen gewährt;
f)
legen die beteiligten Akteure keine Widersprüche gegen die von dem ÜNB vorgeschlagenen Maßnahmen ein, so setzen alle Akteure einschließlich des ÜNB die Maßnahmen gemäß dem Vorschlag um;
g)
lehnt/lehnen einer oder mehrere beteiligte Akteure die vom ÜNB vorgeschlagene Maßnahme innerhalb der gewährten Frist ab, ersucht der ÜNB die relevante Behörde um eine Entscheidung zu der vorgeschlagenen Maßnahme und legt dabei die Gründe und Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme sowie die Einschätzung und Standpunkte der beteiligten Akteure dar;
h)
ist eine Weiterleitung an die relevante Behörde in Echtzeit nicht möglich, leitet der ÜNB eine gleichwertige Maßnahme ein, die keine oder die geringstmöglichen Auswirkungen auf diejenigen beteiligten Akteure hat, die die Ausführung der Maßnahme abgelehnt haben.

(3) Ein beteiligter Akteur kann die Ausführung von Echtzeitmaßnehmen ablehnen, die der ÜNB im Rahmen des in Absatz 2 beschriebenen Kooperationsverfahrens vorgeschlagen hat, wenn er begründen kann, dass die vorgeschlagene Maßnahme gegen eine oder mehrere technische, rechtliche, durch die Sicherheit von Personen oder die Gefahrenabwehr bedingte Beschränkungen verstoßen würde.

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