Artikel 6 VO (EU) 2017/2196
Regionale Koordination
(1) Bei der Entwicklung des Systemschutzplans gemäß Artikel 11 und des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 oder bei der Überarbeitung des Systemschutzplans gemäß Artikel 50 und des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 51 stellt jeder ÜNB sicher, dass zumindest die folgenden Maßnahmen mit den entsprechenden Maßnahmen der Pläne der ÜNB seines Synchrongebietes sowie der Pläne benachbarter ÜNB anderer Synchrongebiete abgestimmt sind:
- a)
- Unterstützung und Koordination zwischen den ÜNB im Notzustand gemäß Artikel 14;
- b)
- Frequenzhaltungsverfahren gemäß den Artikeln 18 und 28, mit Ausnahme der Festlegung der Zielfrequenz im Falle einer Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung vor der Resynchronisation mit den angeschlossenen Übertragungsnetzen;
- c)
- Verfahren für die Wirkleistungsunterstützung gemäß Artikel 21;
- d)
- Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung gemäß Artikel 27.
(2) Die Prüfung der Konsistenz der Systemschutz- und Netzwiederaufbaupläne gemäß Absatz 1 betrifft
- a)
- den Informations- und Datenaustausch zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen zwischen den betreffenden ÜNB;
- b)
- die Ermittlung von Unvereinbarkeiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in den Plänen der beteiligten ÜNB;
- c)
- die Ermittlung möglicher Gefährdungen der Betriebssicherheit in der Kapazitätsberechnungsregion. Zu den Gefährdungen zählen unter anderem regionale Fehler mit gemeinsamer Ursache (Common-Mode-Failures), die erhebliche Auswirkungen auf die Übertragungsnetze der beteiligten ÜNB haben;
- d)
- die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Absatz 1 in den Systemschutz- und Netzwiederaufbauplänen der beteiligten ÜNB beim Umgang mit möglichen Gefährdungen gemäß Buchstabe c;
- e)
- Konsultation mit den RSC zur Prüfung der Kohärenz der in Absatz 1 genannten Maßnahmen innerhalb des gesamten relevanten Synchrongebietes;
- f)
- Ermittlung des Anpassungsbedarfs bei unvollständigen oder nicht miteinander vereinbaren Systemschutz- und Netzwiederaufbauplänen der beteiligten ÜNB.
(3) Bis 18. Dezember 2018 übermittelt jeder ÜNB die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dem/den gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/1485 eingesetzten relevanten RSC. Innerhalb von 3 Monaten nach der Vorlage der Maßnahmen erstellt/erstellen der bzw. die RSC auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Kriterien einen technischen Bericht über die Konsistenz der Maßnahmen. Jeder ÜNB stellt sicher, dass eigene qualifizierte Mitarbeiter für die Unterstützung des/der RSC bei der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehen.
(4) Die RSC übermitteln den technischen Bericht gemäß Absatz 3 unverzüglich allen beteiligten ÜNB, die ihn ihrerseits für die Zwecke des Artikels 52 an die relevanten Regulierungsbehörden sowie an ENTSO (Strom) weiterleiten.
(5) Alle ÜNB jeder Kapazitätsberechnungsregion vereinbaren einen Schwellenwert, bei dessen Überschreiten die Auswirkungen der Maßnahmen eines oder mehrerer ÜNB im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand als bedeutend für andere ÜNB innerhalb der Kapazitätsberechnungsregion anzusehen sind.
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