Artikel 40 VO (EU) 2017/2196
Informationsaustausch
(1) Neben den in den Artikeln 40 bis 53 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten Informationen ist jeder ÜNB, dessen Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, berechtigt, folgende Informationen einzuholen:
- a)
-
von den in Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB die erforderlichen Informationen mindestens in Bezug auf
- i)
- den Teil ihres Netzes, der sich im Inselbetrieb befindet;
- ii)
- die Fähigkeit zur Resynchronisation der im Inselbetrieb befindlichen Teile ihres Netzes und
- iii)
- die Fähigkeit zur Aufnahme des Inselbetriebs;
- b)
-
von den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN sowie von Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Informationen mindestens in Bezug auf
- i)
- den aktuellen Zustand der Anlage;
- ii)
- die betrieblichen Grenzwerte;
- iii)
- die Gesamtaktivierungszeit und den für die Erhöhung der Stromerzeugung erforderlichen Zeitraum und
- iv)
- die zeitkritischen Prozesse.
(2) Während des Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustands stellt jeder ÜNB für die Zwecke der Systemschutzplan- und Netzwiederaufbauplanverfahren rechtzeitig folgende Informationen bereit, soweit sie ihm vorliegen:
- a)
-
den benachbarten ÜNB Informationen mindestens in Bezug auf
- i)
- Größe und Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der/denen seine Regelzone gehört;
- ii)
- Beschränkungen für den Betrieb der synchronisierten Region;
- iii)
- die maximale Dauer und Höhe der Wirk- und Blindleistungsbereitstellung über Verbindungsleitungen sowie
- iv)
- alle sonstigen technischen oder organisatorischen Beschränkungen;
- b)
-
dem Frequenzkoordinator seiner synchronisierten Region Informationen mindestens in Bezug auf
- i)
- Beschränkungen für die Aufrechterhaltung des Inselbetriebs;
- ii)
- die verfügbare zusätzliche Last und Stromerzeugung und
- iii)
- die Verfügbarkeit von betrieblichen Reserven;
- c)
-
den in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB mit Übertragungsnetzanschluss Informationen mindestens in Bezug auf
- i)
- den Netzzustand seines Übertragungsnetzes;
- ii)
- die Grenzwerte der Wirk- und Blindleistung, die sprunghafte Lastzuschaltung und die Stellung der Stufen- und Leistungsschalter an den Netzanschlusspunkten;
- iii)
- die Informationen zum derzeitigen und geplanten Status der an das Netz des VNB angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, falls diese nicht dem VNB direkt zur Verfügung stehen, und
- iv)
- alle erforderlichen Informationen für eine weitere Abstimmung mit den Akteuren, die über einen Anschluss an das Verteilernetz verfügen;
- d)
-
den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung Informationen mindestens in Bezug auf
- i)
- den Netzzustand seines Übertragungsnetzes; und
- ii)
- die geplanten Maßnahmen, die eine Beteiligung der Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung erfordern;
- e)
-
den in Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB und SNN sowie den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Informationen mindestens in Bezug auf
- i)
- den Netzzustand seines Übertragungsnetzes;
- ii)
- die Fähigkeiten und Pläne für die Wiederherstellung der Energieversorgung von Kupplungen und
- iii)
- die geplanten Maßnahmen, die ihre Teilnahme erfordern.
(3) ÜNB, deren Netze sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befinden, übermitteln einander Informationen mindestens in Bezug auf
- a)
- die Umstände, die zum derzeitigen Netzzustand ihres Übertragungsnetzes geführt haben, soweit sie bekannt sind, und
- b)
- mögliche Probleme, die eine Wirkleistungsunterstützung erforderlich machen.
(4) Ein ÜNB, dessen Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, stellt folgenden Akteuren rechtzeitig Informationen zum Netzzustand seines Übertragungsnetzes und, soweit erforderlich, zusätzliche Informationen zur Erläuterung der Situation des Übertragungsnetzes bereit:
- a)
- dem/den NEMO, der/die diese Informationen den Marktteilnehmern gemäß Artikel 38 bereitstellt/bereitstellen;
- b)
- der relevanten Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG oder, soweit dies in nationalem Recht ausdrücklich vorgesehen ist, den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen; und
- c)
- soweit sachdienlich, jedem anderen relevanten Akteur.
(5) Die ÜNB unterrichten jeden Betroffenen über den gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 entwickelten Testplan.
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