Artikel 40 VO (EU) 2017/2196

Informationsaustausch

(1) Neben den in den Artikeln 40 bis 53 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten Informationen ist jeder ÜNB, dessen Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, berechtigt, folgende Informationen einzuholen:

a)
von den in Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB die erforderlichen Informationen mindestens in Bezug auf

i)
den Teil ihres Netzes, der sich im Inselbetrieb befindet;
ii)
die Fähigkeit zur Resynchronisation der im Inselbetrieb befindlichen Teile ihres Netzes und
iii)
die Fähigkeit zur Aufnahme des Inselbetriebs;

b)
von den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN sowie von Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Informationen mindestens in Bezug auf

i)
den aktuellen Zustand der Anlage;
ii)
die betrieblichen Grenzwerte;
iii)
die Gesamtaktivierungszeit und den für die Erhöhung der Stromerzeugung erforderlichen Zeitraum und
iv)
die zeitkritischen Prozesse.

(2) Während des Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustands stellt jeder ÜNB für die Zwecke der Systemschutzplan- und Netzwiederaufbauplanverfahren rechtzeitig folgende Informationen bereit, soweit sie ihm vorliegen:

a)
den benachbarten ÜNB Informationen mindestens in Bezug auf

i)
Größe und Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der/denen seine Regelzone gehört;
ii)
Beschränkungen für den Betrieb der synchronisierten Region;
iii)
die maximale Dauer und Höhe der Wirk- und Blindleistungsbereitstellung über Verbindungsleitungen sowie
iv)
alle sonstigen technischen oder organisatorischen Beschränkungen;

b)
dem Frequenzkoordinator seiner synchronisierten Region Informationen mindestens in Bezug auf

i)
Beschränkungen für die Aufrechterhaltung des Inselbetriebs;
ii)
die verfügbare zusätzliche Last und Stromerzeugung und
iii)
die Verfügbarkeit von betrieblichen Reserven;

c)
den in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB mit Übertragungsnetzanschluss Informationen mindestens in Bezug auf

i)
den Netzzustand seines Übertragungsnetzes;
ii)
die Grenzwerte der Wirk- und Blindleistung, die sprunghafte Lastzuschaltung und die Stellung der Stufen- und Leistungsschalter an den Netzanschlusspunkten;
iii)
die Informationen zum derzeitigen und geplanten Status der an das Netz des VNB angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, falls diese nicht dem VNB direkt zur Verfügung stehen, und
iv)
alle erforderlichen Informationen für eine weitere Abstimmung mit den Akteuren, die über einen Anschluss an das Verteilernetz verfügen;

d)
den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung Informationen mindestens in Bezug auf

i)
den Netzzustand seines Übertragungsnetzes; und
ii)
die geplanten Maßnahmen, die eine Beteiligung der Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung erfordern;

e)
den in Artikel 23 Absatz 4 genannten VNB und SNN sowie den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau Informationen mindestens in Bezug auf

i)
den Netzzustand seines Übertragungsnetzes;
ii)
die Fähigkeiten und Pläne für die Wiederherstellung der Energieversorgung von Kupplungen und
iii)
die geplanten Maßnahmen, die ihre Teilnahme erfordern.

(3) ÜNB, deren Netze sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befinden, übermitteln einander Informationen mindestens in Bezug auf

a)
die Umstände, die zum derzeitigen Netzzustand ihres Übertragungsnetzes geführt haben, soweit sie bekannt sind, und
b)
mögliche Probleme, die eine Wirkleistungsunterstützung erforderlich machen.

(4) Ein ÜNB, dessen Netz sich im Not-, Blackout- oder Netzwiederaufbau-Zustand befindet, stellt folgenden Akteuren rechtzeitig Informationen zum Netzzustand seines Übertragungsnetzes und, soweit erforderlich, zusätzliche Informationen zur Erläuterung der Situation des Übertragungsnetzes bereit:

a)
dem/den NEMO, der/die diese Informationen den Marktteilnehmern gemäß Artikel 38 bereitstellt/bereitstellen;
b)
der relevanten Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG oder, soweit dies in nationalem Recht ausdrücklich vorgesehen ist, den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Stellen; und
c)
soweit sachdienlich, jedem anderen relevanten Akteur.

(5) Die ÜNB unterrichten jeden Betroffenen über den gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 entwickelten Testplan.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.