Artikel 41 VO (EU) 2017/2196
Kommunikationssysteme
(1) Jeder VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben b und c, jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau und jeder ÜNB muss über ein Sprachkommunikationssystem mit ausreichender Redundanz und Backup-Stromversorgungsquellen verfügen, um mindestens 24 Stunden lang für den Netzwiederaufbauplan erforderliche Informationen austauschen zu können, falls die externe Stromversorgung vollständig ausfällt oder einzelne Sprachkommunikationsanlagen nicht zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Backup-Stromversorgung länger als 24 Stunden verfügbar sein muss.
(2) Jeder ÜNB legt in Konsultation mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau die technischen Anforderungen an deren Sprachkommunikationssysteme und an sein eigenes Sprachkommunikationssystem fest, um deren Interoperabilität sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die eingehenden Anrufe des ÜNB vom jeweiligen Beteiligten identifiziert und unmittelbar beantwortet werden können.
(3) Jeder ÜNB legt in Konsultation mit seinen benachbarten ÜNB und den anderen ÜNB seines Synchrongebietes die technischen Anforderungen an deren Sprachkommunikationssysteme und an sein eigenes Sprachkommunikationssystem fest, um deren Interoperabilität sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die eingehenden Anrufe des ÜNB vom jeweiligen Beteiligten identifiziert und unmittelbar beantwortet werden können.
(4) Ungeachtet Absatz 1 können SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4, bei denen es sich um Stromerzeugungsanlagen des Typs B handelt, sowie Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, bei denen es sich um Stromerzeugungsanlagen des Typs A oder B handelt, anstelle des Sprachkommunikationssystems auch nur ein Datenkommunikationssystem verwenden, wenn sie dies mit dem ÜNB vereinbart haben. Diese Datenkommunikationssysteme müssen den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass neben dem Sprachkommunikationssystem ein zusätzliches Kommunikationssystem zu verwenden ist, um den Netzwiederaufbauplan zu unterstützen; in diesem Falls muss das zusätzliche Kommunikationssystem die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen.
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