Artikel 42 VO (EU) 2017/2196

IT-Systeme und Anlagen

(1) Jeder ÜNB muss bei einem Verlust der Primärstromversorgung mindestens 24 Stunden lang über kritische IT-Systeme und Anlagen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 verfügen.

(2) Jeder VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau muss bei einem Verlust der Primärstromversorgung nach den Vorgaben des ÜNB mindestens 24 Stunden lang über kritische IT-Systeme und Anlagen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 verfügen, die im Netzwiederaufbauplan vorgesehen sind.

(3) Jeder ÜNB muss über mindestens eine geografisch getrennte Reserve-Leitwarte verfügen. Die Reserve-Leitwarte muss mindestens die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1485 genannten kritischen Instrumente und Anlagen aufweisen. Jeder ÜNB sorgt bei einem Verlust der Primärstromversorgung für mindestens 24 Stunden für eine Backup-Stromversorgung seiner Reserve-Leitwarte.

(4) Jeder ÜNB erstellt ein Transferverfahren, um Funktionen möglichst schnell, in jedem Fall aber binnen drei Stunden, von der Hauptleitwarte in die Reserve-Leitwarte zu übertragen. Das Verfahren muss den Systembetrieb während des Transfers umfassen.

(5) Schaltanlagen, die gemäß Artikel 23 Absatz 4 für die Netzwiederaufbauverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, müssen bei einem Verlust der Primärstromversorgung mindestens 24 Stunden lang betrieben werden können. Der Zeitraum, in dem Umspannwerke in den Synchrongebieten Irland und Lettland bei einem Verlust der Primärstromversorgung betriebsfähig sein müssen, kann weniger als 24 Stunden betragen und wird von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf Vorschlag des ÜNB genehmigt.

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