Artikel 43 VO (EU) 2017/2196
Allgemeine Grundsätze
(1) Jeder ÜNB prüft regelmäßig die ordnungsgemäße Funktionsweise aller im Systemschutzplan und Netzwiederaufbauplan berücksichtigten Betriebsmittel und Fähigkeiten. Dazu überprüft jeder ÜNB regelmäßig die Konformität dieser Betriebsmittel und Fähigkeiten gemäß Absatz 2 sowie gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631, Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 und Artikel 69 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1447.
(2) Bis 18. Dezember 2019 legt jeder ÜNB in Konsultation mit den VNB, den in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN, den Anbietern von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau einen Testplan fest. In dem Testplan werden die zu testenden, für den Systemschutzplan und den Netzwiederaufbauplan relevanten Betriebsmittel und Fähigkeiten genannt.
(3) Der Testplan muss die zeitlichen Abstände und Bedingungen der Tests enthalten, wobei die Mindestanforderungen der Artikel 44 bis 47 einzuhalten sind. Der Testplan muss die in der Verordnung (EU) 2016/631, der Verordnung (EU) 2016/1388 und der Verordnung (EU) 2016/1447 festgelegten Methoden für die jeweilige geprüfte Fähigkeit vorsehen. Im Falle von SNN, die nicht der Verordnung (EU) 2016/631, der Verordnung (EU) 2016/1388 oder der Verordnung (EU) 2016/1447 unterliegen, muss der Testplan nationalem Recht entsprechen.
(4) Die ÜNB, VNB, SNN, Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau dürfen die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes und der angeschlossenen Übertragungsnetze während des Tests nicht gefährden. Bei der Durchführung des Tests müssen die Auswirkungen auf die Netznutzer minimiert werden.
(5) Der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn die vom relevanten Netzbetreiber gemäß Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der ÜNB, VNB, SNN sowie der Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung und der Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau wiederholen den Test, solange diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
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