Artikel 44 VO (EU) 2017/2196
Konformitätstests hinsichtlich der Fähigkeiten von Stromerzeugungsanlagen
(1) Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, der mit Hilfe einer Stromerzeugungsanlage Schwarzstart-Dienste erbringt, testet die Schwarzstartfähigkeit mindestens alle drei Jahre nach der Methode des Artikels 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/631.
(2) Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, der mit Hilfe einer Stromerzeugungsanlage schnelle Synchronisationsfähigkeit besitzt, testet nach jeder Änderung an Betriebsmitteln, die sich auf seine Fähigkeit zum Eigenbedarfsbetrieb auswirken, oder nach zweimaligem aufeinanderfolgendem Scheitern beim Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb nach der in Artikel 45 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/631 beschriebenen Methode.
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