Artikel 45 VO (EU) 2017/2196
Konformitätstests bei Verbrauchsanlagen mit lastseitiger Steuerung
(1) Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, der Laststeuerungsdienste erbringt, führt nach zweimaligem aufeinanderfolgendem Scheitern bei der lastseitigen Steuerung im Echtzeitbetrieb, zumindest aber einmal jährlich, nach der in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 beschriebenen Methode einen Test der lastseitigen Steuerung durch.
(2) Jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung, der Unterfrequenzlastabwurf-Dienste anbietet, führt nach der in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1388 für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss beschriebenen Methode oder nach einer vom relevanten Netzbetreiber für andere Verbrauchsanlagen festgelegten, ähnlichen Methode Tests des Unterfrequenzlastabwurfs durch, deren zeitliche Abstände auf nationaler Ebene festgelegt werden.
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